Laut Risikoeinschätzung des FLI nahm die Anzahl der Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza vom Subtyp H5N1 (HPAI H5N1) in Europa im November stark zu. Besonders betroffen sind Wassergeflügelhaltungen in Ungarn. In den osteuropäischen Ländern wurden bei Wildvögeln Nachweise der HPAI bei Schwänen gemeldet.
Auch in Deutschland hat die Anzahl der Ausbrüche der HPAI H5N1 bei Hausgeflügel und bei Wildvögeln im November deutlich zugenommen. Dabei ist Niedersachsen besonders betroffen: Während es im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 lediglich drei Nachweise der HPAI bei Hausgeflügel gab, wurde die HPAI H5N1 seit Ende November bereits in vier Geflügelhaltungen in den Landkreisen Aurich, Friesland und Cloppenburg nachgewiesen. Bei den betroffenen Betrieben handelte es sich um eine Puten-Elterntierhaltung und drei Putenmastbetriebe.
Diese Entwicklung lässt befürchten, dass die Bedrohungslage für das Hausgeflügel im Hinblick auf einen Eintrag des HPAI-Virus weiter zunehmen wird.
Dementsprechend schätzt das FLI In seiner Risikoeinschätzung vom 06.12.2024 das Risiko von Einträgen des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 (HPAIV H5) in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein.
Oberste Priorität hat daher der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen. Hierzu müssen laut FLI die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. In diesem Zusammenhang weist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz darauf hin, dass Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter zur Anwendung von geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht verpflichtet sind (Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429). Dies gilt auch für Hobbyhaltungen und Rassegeflügelzuchten.
Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter sind daher aufgerufen, die betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Hierfür stehen aktuelle Arbeitshilfen, insbesondere das „Niedersächsische Biosicherheitskonzept Geflügel“ sowie die „AI-Risikoampel“ zur Verfügung. Kleine Geflügel-Hobbyhaltungen finden in dem anliegenden Informationsblatt Hinweise zu geeigneten Biosicherheitsmaßnahmen.
Maßnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor einem Eintrag der HPAI können außerdem dem Empfehlungskatalog des FLI entnommen werden. Dabei wird ausdrücklich auf folgende kurzfristig umzusetzende Empfehlungen des FLI hingewiesen:
Geflügel betreuendes Personal sollte ausschließlich auf einem einzigen Betrieb tätig sein, es sollte keine gemeinsame Nutzung von Gerätschaften, Kadavertonnen und Fahrzeugen durch mehrere Geflügelhaltungen stattfinden und Tierärzte sowie andere Personen, die berufsmäßig Geflügelbestände besuchen, sollten ihre Tour abbrechen und 48 Stunden Karenzzeit einhalten, wenn sie einen Bestand betreten haben, in dem klinische Anzeichen einschließlich erhöhter Mortalität auf HPAI hindeuten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Mängel in der betrieblichen Biosicherheit zu Abzügen bei den Entschädigungsleistungen im Zuge des Seuchenausbruchs führen können.
Im Falle der Einschleppung des HPAIV in den Tierbestand ist es für die erfolgreiche Eindämmung der Seuche von größter Bedeutung, dass die Infektion schnellstmöglich erkannt wird.
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter werden daher gebeten, bereits Gründe für einen Verdacht auf Ausbruch der HPAI unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. Gründe für einen Verdacht umfassen klinische Auffälligkeiten des Geflügelbestands, die auf eine Infektion mit dem HPAIV hindeuten können sowie eine Veränderung der Gesundheitsparameter (z.B. erhöhte Sterblichkeit, Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme, Abnahme der Legeleistung). Dabei können die klinischen Auffälligkeiten weitaus geringer ausgeprägt sein, als die in § 4 der Geflügelpest-Verordnung beschriebenen klinischen Auffälligkeiten.
Die strikte Einhaltung der betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen und die unverzügliche Meldung von Gründen für einen Verdacht an das zuständige Veterinäramt sind insbesondere in Regionen mit einer hohen Dichte an Geflügelhaltungen von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Seuchenbekämpfung und damit für eine bestmögliche Begrenzung von wirtschaftlichen Verlusten und nicht zuletzt für eine bestmögliche Begrenzung des Tierleids, das durch eine Infektion mit dem HPAIV verursacht wird.
Eine Information des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz