Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die verpflichtende Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie ab diesem Datum technisch in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Regelung betrifft auch tierärztliche Unternehmer, die Leistungen an andere Unternehmen erbringen (B2B). Leistungen an Privatpersonen (B2C), Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (Bruttobetrag) sowie bestimmte steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sind von dieser Regelung ausgenommen.
Eine Information Ihrer Tierärztekammer Niedersachsen