Fachtierarzt für Heimtiere/Kleinsäuger
Anlage 32 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 32)
Fachtierarzt für Heimtiere/Kleinsäuger
Aufgabenbereich:
Das Gebiet umfasst die tierärztliche Versorgung von Kleinsäugern.
Weiterbildungszeit: 4 Jahre
III.Weiterbildungsgang:
A. | |
1. | Tätigkeit in den Kliniken der tierärztlichen Bildungsstätten oder zugelassenen tierärztlichen Kliniken mit den oben genannten Tieren und den unter IV. genannten Tätigkeitsbereichen. 4 Jahre |
2. | Tätigkeit in zugelassenen tierärztlichen Praxen höchstens 3 Jahre |
B. | Auf Antrag können vergleichbare Tätigkeiten bis zu zu einer Gesamtanrechenzeit von höchstens 2 Jahren angerechnet werden. |
C. | Vorlage eines Leistungskatalogs der vom Weiterzubildenden durchgeführten und vom ermächtigten Tierarzt bestätigten Untersuchungen und Verrichtungen gemäß Abschnitt IV. B. Auf Antrag können einzelne Verrichtungen durch vergleichbare Leistungen ersetzt werden. Das Artenspektrum muss mindestens 6 Arten umfassen. |
D. | Vorlage von 12 ausführlichen Fallberichten aus den im Leistungskatalog unter den Nrn. 1-3 aufgeführten Gebieten (mindestens 4 aus Nr. 1. und Nr. 3) unter Berücksichtigung von mindestens 6 verschiedenen Tierarten Die Fallberichte sind vom ermächtigten Tierarzt zu bestätigen. Es sollen die von der Kammer zur Verfügung gestellten Muster verwendet werden. |
IV. Wissensstoff:
A. Der Wissensstoff umfasst Kenntnisse der nachfolgenden Gebiete:
- Anatomie, Physiologie und Ethologie von Kleinsäugern
- Artgerechte Haltung und Haltungsbedingungen
- Artgerechte Fütterung und Ernährungsphysiologie
- Klinische Diagnostik von Organerkrankungen, Therapie und Prophylaxe
- Laboruntersuchung und Interpretationen von Befunden
- Diagnostik, Therapie und Prophylaxe von Infektionskrankheiten, Parasitosen und Zoonosen
- Diagnostik und Therapie von Vergiftungen, Stoffwechselkrankheiten, Hauterkrankungen, onkologischen, geriatrischen und haltungsbedingten Erkrankungen
- Fortpflanzung und Aufzucht
- Arzneimittelanwendung
- Spezielle Anästhesie und Chirurgie bei Kleinsäugern
- Einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzes und Artenschutzes und des Arzneimittelrechtes
- Leistungskatalog (Leistung und Anzahl))
Es sind insgesamt mindestens 500 Fälle der nachfolgenden Verrichtungen zu erbringen und zu dokumentieren, neben den 430 vorgegebenen Fällen sind die übrigen frei wählbar. Die hinter den Fallzahlen angeführten Zahlen in Klammern geben die Anzahl der mindestens zu berücksichtigenden Tierarten an.
1. | Behandlung Innerer Erkrankungen | |
a |
| 20 (5) |
b |
| 20 (5) |
c |
| 20 (5) |
d |
| 10 (3) |
e |
| 10 (3) |
2.a | Behandlung von Hautkrankheiten, einschließlich 10 parasitäre Fälle | 30 (6) |
b | Behandlung von Augenkrankheiten | 10 (3) |
3. | Chirurgische Behandlungen | |
a |
| 30 (6) |
b |
| 10 (3) |
c |
| 20 (5) |
d |
| 20 (5) |
e |
| 10 (3) |
f |
| 20 (6) |
g |
| 5 (3) |
h |
| 5 (3) |
i |
| 10 (3) |
4. | Allgemeinanästhesie | 40 (6) |
5. | Röntgenuntersuchung | 40 (6) |
6. | Ultraschalluntersuchung | 40 (6) |
7. | Zytologische Untersuchungen | 20 (5) |
8. | Mikrobiologische Untersuchungen | 20 (5) |
9. | Parasitologische Untersuchungen | 20 (5) |
Die tabellarischen Dokumentationen zum Leistungskatalog sind vom Weiterzubildenden gemäß nachstehendem Muster aufzulisten. Sie sind vom ermächtigten Tierarzt zu bestätigen.
Zur leichteren Überprüfung der Fallzahlen sind die Tabellarischen Listen getrennt nach unterschiedlichen Leistungsnummern zu führen.
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