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Tierärztekammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

INFO – BLATT

für die Niederlassung als prakt. Tierärztin/ Tierarzt

Die Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen (BO) vom 21. Dezember 1993 (DTBI. 2/1994 S. 144) enthält eine Vielzahl von Vorschriften und Hinweisen, die im Zusammenhang mit der Niederlassung als prakt. Tierärztin/ Tierarzt zu beachten sind. Die folgende Kurzinformation erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll einige notwendige Hinweise und weitere Anhaltspunkte für die nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche Berufsausübung geben. Weitere Auskünfte in allen Fragen im Zusammenhang mit einer Niederlassung erteilt die Geschäftsstelle der Tierärztekammer Niedersachsen.

1. Eigene Praxis

Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BO).

2. Mitteilungspflicht

Ort und Zeitpunkt der Niederlassung als prakt. Tierärztin/ Tierarzt sowie jede Veränderung derselben sind der Tierärztekammer mitzuteilen (§ 11 Abs. 3 BO).

3. Räumlichkeiten und Geräte

Die Niederlassung setzt voraus, dass die für die Praxisausübung erforderlichen Räumlichkeiten und Geräte vorhanden sind (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BO). Näheres ist in der Berufsordnung allerdings nicht festgelegt. Von der Möglichkeit, die Ausstattung in einer Richtlinie zu bestimmen, hat die Kammer bisher keinen Gebrauch gemacht.

4. Praxisschild

Die Niederlassung muss durch ein Praxisschild kenntlich gemacht werden. Dieses hat aber nur den Zweck, die Praxisstelle anzuzeigen und darf deshalb nicht aufdringlich ausgestattet oder angebracht sein. Es sollte nicht mehr als folgende Angaben enthalten:

1. Name der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers
2. akademische Grade (bei akad. Graden anderer Fakultäten in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung)
3. Berufsbezeichnung
4. Gebiets-, Teilgebiets- und/ oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
5. Sprechstundenzeiten
6. Fernsprechnummer(n)
7. Praxisanschrift
8. Bezeichnung “Tierärztliche Klinik“ gemäß § 20 der Berufsordnung
9. Anschrift der Privatwohnung, falls diese außerhalb der Praxisstelle liegt
10. Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte, sofern sie nachweisbar sind und nicht zur Verwechslung mit Angaben nach Nr.4 führen können.

Allgemein zulässig sind folgende Bezeichnungen: Pferdepraxis, Praxis für Pferde, Rinderpraxis, Schweinepraxis, Geflügelpraxis.

Das Format des Praxisschildes sollte bei Praxen und Tierärztlichen Kliniken die Maße von 70 cm x 50 cm nicht überschreiten. Das Schild darf von innen oder von außen beleuchtet sein. Zulässig ist das einheitliche Praxisemblem gemäß § 11 Abs. 4 BO (einheitliches Veterinärlogo) – siehe nachfolgend unter Nr. 5.

Für Gemeinschaftspraxen, unabhängig ob in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Partnerschaftsgesellschaft, gelten die betreffenden Bestimmungen sinngemäß.

4a. Internetauftritt

Durch die DL-InfoV sind Betreiber von Internetauftritten verpflichtet, bestimmte Angaben leicht erreichbar zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel in einem Impressum, welches von jedem Seitenaufruf innerhalb dieses Internetauftrittes angeklickt werden kann.
Dazu gehören nach § 2 DL-InfoV:

  • Familien- und Vorname (bei rechtsfähigen Personengesellschaften bzw. juristischen Personen die Firma mit Angabe der Rechtsform),
  • Anschrift der Praxis, Tel-Nr., E-Mail-Adresse, Fax-Nr.,
  • nur, wenn zutreffend: Einträge in Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister mit Angabe des Registergerichts und der Registriernummer,
  • Name und Anschrift der Approbationsbehörde,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG, falls vorhanden,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den Staat, in dem sie verliehen wurde und die zuständige Berufskammer
    (z. B. „Tierärztin/Tierarzt – verliehen in der Bundesrepublik Deutschland; Mitglied der Tierärztekammer Niedersachsen“),
  • nur, wenn zutreffend: eigene, verwendete AGBs und/oder sonstige verwendete Vertragsklauseln,
  • nur, wenn zutreffend: bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen (meist unrelevant im tierärztlichen Bereich),
  • wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (meist unrelevant im tierärztlichen Bereich),
  • zur Sicherheit Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung, es sei denn, diese Angaben werden unmittelbar vor einer (jeder) Behandlung mitgeteilt.

Neben diesen Grundangaben sind lediglich auf Nachfrage bereitzustellen:

Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind Ordnungswidrigkeiten und können geahndet werden.

 

5. Praxislogo

Zusätzlich zu dem Praxisschild darf das einheitliche Praxisemblem (sog. Praxislogo) angebracht werden, und zwar nach den Vorgaben bezüglich der Größe, der Farbangaben usw., wie es in der Anlage zu § 11 Abs. 4 Satz 2 der Berufsordnung vorgegeben ist. Das Praxislogo kann am Praxiseingang neben dem Praxisschild oder aber an der Zufahrt zu dem Grundstück angebracht werden. Auch die Anbringung als Ausleger ist statthaft. Die max. Maße für das Logo betragen 50 cm x 50 cm x 20 cm. Das Praxislogo darf beleuchtet sein.

Das Praxislogo darf ebenfalls auf Praxisfahrzeugen (Kühlerhaube, Türen, Dach etc.) aufgebracht werden.

6. Hinweisschilder

Hinweisschilder dürfen ohne Zustimmung der Tierärztekammer aufgestellt werden. Sie müssen aber zum Auffinden der Praxisstelle nötig sein.

7. Eintragungen in Fernsprechbüchern

1. Allgemeines (für sämtliche Telefonbucharten geltend)

Die Angaben, die auf dem Praxisschild angegeben sind, dürfen aufgeführt werden, also:

– Name des Praxisinhabers
– akademische Grade
– Berufsbezeichnung
– Gebiets-, Teilgebiets- und/ oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
– Sprechzeiten
– Fernsprechnummer(n), Fax- Nummer(n)
– Praxisanschrift
– Bezeichnung “Tierärztliche Klinik“ gem. § 20 der Berufsordnung
– Anschrift der Privatwohnung, falls diese außerhalb der Praxisstelle liegt
– Tätigkeits-, Behandlungs-, Interessenschwerpunkte (sofern die Schwerpunkttätigkeit nachweisbar ist und nicht zu Verwechslungen mit Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führen kann)

Die zusätzliche Aufnahme des Orts-/ Stadtteiles ist zulässig.

2. Besonderheiten

a) (Früheres Amtliches) Telefonbuch (nunmehr Deutsche Telekom oder vergleichbare Verzeichnisse anderer Anbieter sowie örtliches / regionales Telefonbuch)

Die Eintragung der Praxis darf unter dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Praxisinhabers am Ort der Niederlassung erfolgen. Die Hervorhebung des Namens, Vornamens und des akademischen Grades durch Fettdruck ist zulässig. Farbliche Hervorhebungen des Namens, Vornamens, akademischen Grades und des Orts-/Stadtteiles sind zulässig, wenn die farbliche Hervorhebung für dieses Telefonbuch üblich ist.

Folgende zusätzliche Eintragungen sind zulässig:

– Eintragung in weiteren Ortsnetzen desselben Telefonbuches oder Ortsnetzen anderer Telefonbücher, sofern sich der Praxisbereich nachweisbar ganz oder teilweise darauf erstreckt.

– Eintragung in einer gesonderten Tierärzte-/ Ärztetafel, wenn in ihr sämtliche niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte des Bereichs kostenfrei aufgenommen werden können. Sofern die Einrichtung einer solchen Tafel nicht möglich ist, darf die Praxis aber auch unter dem Buchstaben „T“ eingetragen werden.

In ihnen sind Angaben nach 1. zulässig. Hervorhebungen dürfen aber nicht vorgenommen werden.

b) Branchen- Telefonbuch (“Gelbe Seiten“)

Hier gilt das zu a) Ausgeführte. Die Eintragung darf auch in weiteren Ortsnetzen außerbezirklich – also zusätzlich zum Ort der Niederlassung – vorgenommen werden, sofern sich der Praxisbereich nachweislich auf die betreffenden Ortsnetze erstreckt. Hervorhebungen sind unzulässig.

3. Für Gemeinschaftspraxen und Tierärztliche Kliniken gelten alle vorstehenden Hinweise sinngemäß. Die Eintragung erfolgt unter dem Nachnamen des im Praxisnamen zuerst genannten Partners. Jeder Praxispartner darf sich – ausgenommen in den Gelben Seiten, der Tierärzte-/ Ärztetafel und dem Verzeichnis unter “T“ – auch unter seinem Nachnamen eintragen lassen.

4. Vorstehendes gilt auch für mit Telefonbüchern vergleichbare andere Verzeichnisse.

8. Anzeigen

Öffentliche Anzeigen durften bisher nur zur Bekanntgabe der Niederlassung, der Verlegung der Praxis oder Wohnung, der Eröffnung einer Tierärztlichen Klinik, der Änderung von Sprechstunden, der Änderung der Telefonnummer und der Aufgabe der Praxis aufgegeben werden. Diese Bestimmung gilt nicht mehr. Anzeigen benötigen keinen bestimmten Anlass mehr (etwa Niederlassung / Verlegung der Praxis). Auch die Häufigkeit/Anzahl von Anzeigen ist nicht mehr reglementiert.

Die Anzeigengröße sollte allerdings das Format DIN-A7 (= 10,5 cm x 7,5 cm) oder entsprechende Fläche nicht überschreiten.

9. Gestaltung der Briefköpfe usw.

Für die Gestaltung der Briefköpfe, Rezeptformulare u. ä. sowie für andere Informationen in der Öffentlichkeit sollten die Hinweise für die Praxisschilder beachtet werden. Zwingende Vorschriften gibt es in der Berufsordnung nicht mehr.

10. Neu- und Umbau

Bei Neu-, Aus- und Umbau einer tierärztlichen Praxis darf das Bauschild keine werbewirksamen Angaben enthalten. Bei baulichen Maßnahmen (z. B. Parkplätze) ist Verbindung mit dem zuständigen Bauamt aufzunehmen. (Nutzungsänderungen von Gebäuden bedürfen der Genehmigung.) Bei der Umwandlung von Wohn- in Praxisraum gelten in vielen Gemeinden Niedersachsens besondere Bestimmungen.

11. Tierärztliche Hausapothekenverordnung

Hinweise über die Einrichtung der tierärztlichen Hausapotheke enthält die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV).

Die ordnungsgemäße Anmeldung der tierärztlichen Hausapotheke hat beim
Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Postfach 39 49
26029 Oldenburg
Tel.: 04 41/ 5 70 26-0
Fax: 04 41/ 5 70 26-179
poststelleobfsctd@laves.niedersachsen.de
zu erfolgen.
Internet: www.laves.niedersachsen.de

12. Meldepflicht gegenüber regionalen Ämtern und der Kreisstelle

Vor der Niederlassung als prakt. Tierärztin/ Tierarzt ist die Anmeldung bei dem für den Niederlassungsort zuständigen Veterinär- & Gewerbeaufsichtsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt/ der Region Hannover erforderlich sowie die Meldung bei der/dem zuständigen Vorsitzenden der Kreisstelle der Tierärztekammer Niedersachsen vorzunehmen. Erstreckt sich die Tätigkeit auf die Zuständigkeit mehrerer Veterinärämter, ist eine Anmeldung bei jedem einzelnen Amt erforderlich.

13. Beitrag zur Tierärzteversorgung

Mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis (Selbstständigkeit) ergeben sich im allgemeinen auch Änderungen in der Beitragspflicht bei dem Versorgungswerk. Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen wenden sich an die

Tierärzteversorgung Niedersachsen
Gutenberghof 7, 30159 Hannover
Tel. (0511) 70021-0
Fax (0511) 70021-312
E-Mail   infoobfsctd@tivn.de
Internet: www.tivn.de

14. Berufsgenossenschaft

 
Bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 33-37
22089 Hamburg
Tel.: (040) 20207-0
 

besteht für prakt. Tierärztinnen/ Tierärzte zwar eine Meldepflicht (binnen einer Woche nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), jedoch keine Pflichtversicherung mehr. Wenn sie allerdings mit angestelltem Personal arbeiten, haben sie das Personal nach wie vor bei der BGW zu versichern.

15. Röntgenanlagen

Vor Inbetriebnahme einer Röntgenanlage ist eine diesbezügliche Anzeige bei dem für den Betriebsort zuständigen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt erforderlich bzw. die Genehmigung für den Betrieb der Röntgenanlage einzuholen.

Die staatliche Gewerbeaufsichtsämter im Lande Niedersachsen finden Sie unter:

38120 Braunschweig, Ludwig-Winter-Str. 2
Tel.: 0531/ 3 54 76 0

29221 Celle, Im Werder 9
Tel.: 05141/ 7 55- 0
Fax: 05141/ 7 55- 88

27474 Cuxhaven, Elfenweg 15
Tel.: 04721/ 5 06- 2 00
Fax: 04721/ 5 06- 2 60

26725 Emden, Brückstraße 38
Tel.: 04921/ 92 17- 0
Fax: 04921/ 92 17- 58 oder 92 17- 59

37085 Göttingen, Alva-Myrdal-Weg 1
Tel.: 0551/ 50 70- 01
Fax: 0551/ 50 70- 2 50

30177 Hannover, Am Listholze 74
Tel.: 0511/ 90 96- 0
Fax: 0511/ 90 96- 1 99

31134 Hildesheim, Hindenburgplatz 20
Tel.: 05121/ 16 00- 0
Fax: 05121/ 16 00- 10 oder 16 00– 92

21337 Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 14
Tel.: 04131/ 85 45- 2 99
Fax: 04131/ 85 45- 2 00

26122 Oldenburg, Rosenstr. 13 b
Tel.: 0441/ 92 22- 0
Fax: 0441/ 92 22- 1 52

49080 Osnabrück, Johann-Domann-Str. 2
Tel.: 0541/ 5 03- 5 00
Fax: 0541/ 5 03- 5 01

Der Betrieb einer Röntgenanlage kann nur genehmigt werden, wenn diese vorher durch einen Sachverständigen überprüft wurde. Sachverständige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Satz 1 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Röntgenverordnung sind zu erfragen unter:

TÜV Nord Röntgentechnik, Am TÜV 1, 30519 Hannover
Tel.: 0511/ 9 86- 18 00 Fax: 0511/ 9 86- 18 48

Ing.-Büro Harms & Partner, Med. Meßtechnik GmbH, Lindenstr. 31 A, 27367 Sottrum
Tel.: 04264/ 20 15 Fax: 04264/ 25 10

Prüfstelle für Strahlenschutz, Deisterstr. 34, Postfach 15 01 34, 30974 Wennigsen
Tel.: 05109/ 6 36 52 Fax: 05109/ 6 40 39

Niedersächsisches Landesamt für Ökologie, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim
Tel.: 05121/ 5 09- 0 Fax: 05121/ 5 09- 1 96

TÜV Nord Röntgentechnik Hamburg, Große Bahnstr. 31, 22525 Hamburg
Tel.: 040/ 85 57- 0 Fax: 040/ 85 57- 22 95

Landesmaterialprüfamt Sachsen-Anhalt, Große Steinernetischstr.4, 39104 Magdeburg
Tel.: 0391/ 56 92- 4 19 Fax: 0391/ 56 92- 3 33
Arbeitsmedizinische Dienste (AMD) GmbH, Haumannplatz 4, 45130 Essen

Tel.: 0201/ 87 97- 1 70 Fax: 0201/ 87 97- 1 85

16. Kredite/ Darlehen

Sofern im Zusammenhang mit der Niederlassung, der Übernahme einer Praxis oder dem Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis Kredite bzw. Darlehen von einem Kreditinstitut beantragt werden, verlangt das betreffende Kreditinstitut im allgemeinen von der Tierärztekammer eine Stellungnahme zur Person des Kreditnehmers und zum Vorhaben. Diese Auskünfte können nur erteilt werden, wenn die antragstellende Tierärztin/ der antragstellende Tierarzt der Tierärztekammer detaillierte Angaben über das Vorhaben macht (Investitionsplan, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) sowie eine Einverständniserklärung zur Auskunftserteilung abgibt.

Spezielle Informationen zur Förderung der Existenzgründung von Freiberuflern geben folgende Einrichtungen:

Deutsche Ausgleichsbank, Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53179 Bonn
Tel.: 0228/ 8 31- 0 Fax: 0228/ 8 31- 28 35
Internet: www.deutsche-ausgleichsbank.de

Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung, Hamburger Allee 4,
30161 Hannover
Tel.: 0511/ 3 61- 55 00 Fax: 0511/ 3 61- 57 06
Internet: www.lts-nds.de

NBank – die Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen, Günther-Wagner-Allee 12-14 , 30177 Hannover
Tel.: 0511/  30 031 – 0 Fax: 0511/ 30 031 – 300
Internet: www.nbank.de
eMail: infoobfsctd@nbank.de

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – Initiative „pro Mittelstand“
Internetportal: www.existenzgruender.de

17. Versicherungen

Im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit ist auch für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Vordringlich sollten Versicherungen, die an die Person gebunden sind (Krankenversicherung, zusätzlich private Unfallversicherung, Lebensversicherung usw.) und folgende, die tierärztliche Tätigkeit und Praxis betreffende Versicherungen in Betracht gezogen werden:

Berufshaftpflicht

Praxiseinrichtungsversicherung

Praxisunterbrechungsversicherung

Hierzu wird empfohlen, sich von den Vertretern der Versicherungen beraten zu lassen. Die Kammer gibt keinerlei Empfehlungen zu/ über Unternehmen.

18. Tiermedizinische Fachangestellte (Tierarzthelferinnen/ -helfer)

Der Ausbildungsberuf „Tiermedizinische Fachangestellte“ (früher:Tierarzthelferin/ Tierarzthelfer) ist staatlich anerkannt und in der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangestellten geregelt (siehe unter der Homepage-Rubrik „Tiermedizinische Fachangestellte„).

Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre im dualen System, die Probezeit max. vier Monate. Voraussetzung für das Ausbildungsverhältnis ist der Abschluß eines Ausbildungsvertrages. Dieser muss der Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge vorgelegt werden.

Um ausbilden zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, die in einer Richtlinie festgelegt sind. (Richtlinien, Ausbildungsverträge sowie weitere Informationen können bei der Geschäftsstelle angefordert werden.)

19. Fundstellenangaben und Literaturhinweise

Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen (BO) vom 21. Dezember 1993 (DTBI. 2/ 1994 S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 591)

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBI. S. 259) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (Nds. GVBl. S. 192)

Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist

www.existenzgruender.de

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S.
1760)

Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2581) geändert worden ist