Erläuterungen zur Umsetzung der Fortbildungspflicht gemäß § 7 der Berufsordnung (BO) für die Tierärztinnen und Tierärzte in Niedersachsen
§ 7 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen
Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
(1) Den Beruf ausübende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.
(2) Die Fortbildungspflicht umfasst für
1. Tierärztinnen und Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr,
2. Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden/Jahr im Bereich der Zusatzbezeichnung,
3. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden/Jahr im jeweiligen Gebiet,
4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte: 40 Stunden/Jahr, davon mindestens 20 Stunden/Jahr im Gebiet/Bereich der Ermächtigung.
Führt ein Tierarzt mehrere Bezeichnungen oder ist er in mehreren Gebieten oder Bereichen ermächtigt, so umfasst die Fortbildungspflicht anstelle von Satz 1 die Summe der Mindestfortbildungsstunden gemäß Nrn. 2 bis 4 in den jeweiligen Gebieten und Bereichen. Diese Summe darf die Gesamtfortbildungszeit nach Satz 1 nicht unterschreiten, wobei die höchste Gesamtfortbildungszeit nach Nrn. 2 bis 4 ausschlaggebend ist.
(3) Die abgeleisteten Fortbildungsstunden sind der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Unterschreitungen können innerhalb von einem Jahr ausgeglichen werden.
(4) Anrechenbar ist grundsätzlich nur Fortbildung, die von der Kammer oder von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) der Bundestierärztekammer anerkannt ist. Betriebswirtschaftliche Fortbildung kann mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
(5) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer von der Kammer anerkannter Systeme bedienen.
I. Geltungsbereich:
Unter den Geltungsbereich des § 7 Berufsordnung (BO) fallen alle Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglieder der tierärztlichen Standesvertretung in Niedersachsen und tierärztlich tätig sind. Dabei ist die Definition gemäß § 1 BO zugrunde zu legen, wonach tierärztliche Berufsausübung jede Berufstätigkeit ist, bei der die während des Tiermedizinstudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwendet werden.
Somit sind insbesondere von der Regelung des § 7 BO nicht erfasst
• Tierärzte/innen im Ruhestand,
• Tierärzte/innen in Elternzeit, die den Tierarztberuf nicht ausüben,
• Arbeitslose Tierärzte/innen bzw. Tierärzte/innen ohne Berufsausübung
• Berufsfremd tätige Tierärzte/innen
Bitte informieren Sie in diesen Fällen – sofern noch nicht geschehen – Ihre Tierärztekammer.
Die in der Berufsordnung geforderten Fortbildungsstunden gelten in gleicher Weise auch für Teilzeitkräfte und für Doktoranden im Beruf.
II. Spezielle Fragen zu einzelnen Berufsgruppen:
Amtstierärzte:
Amtstierärzte sind von der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht in gleicher Weise betroffen wie z.B. kurativ tätige Tierärzte. Das ergibt sich aus § 7 BO, wonach diejenigen Tierärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden. Das HKG enthält diesbezüglich keine Ausnahmeregelung für beamtete Tierärzte oder Angestellte im öffentlichen Dienst.
Fachtierärzte:
Selbst wenn Sie nicht im Gebiet/Teilgebiet oder Bereich Ihres Fachtierarzttitels/Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung tätig sind, unterliegen Sie weiterhin der erhöhten Nachweispflicht.
Industrietierärzte:
Die Teilnahme von Industrietierärzten/innen an Messen und Ausstellungen kann nicht auf die Fortbildungspflicht angerechnet werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind.
Tierärzte im Ausland:
Auch wenn Sie im Ausland tätig und in Niedersachsen Kammermitglied sind, unterliegen Sie der Fortbildungspflicht.
Tierärzte/innen mit Lehrtätigkeit / Vortragstätigkeit:
Tierärzte/innen, die im Rahmen der tierärztlichen Fortbildung Referate halten oder Seminare leiten, können diese Zeiten auf ihre Fortbildungspflicht anrechnen lassen. Hier ist die Vorbereitungszeit pauschal anrechenbar.
Grundsätzlich nicht auf die Fortbildungspflicht anrechenbar sind die Zeiten, in denen Vorlesungen für Studenten gehalten werden bzw. die Zeiten, die für die Vorbereitung auf diese Vorlesungen aufgewendet werden.
Referententätigkeiten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von TFAs bzw. Azubis für diesen Beruf sowie für MTAs und VMTAs sind nicht auf die Fortbildungspflicht anrechenbar.
Tierärzte/innen, die in der humanmedizinischen bzw. humanpharmazeutischen Forschung tätig sind:
Hier dürfte in der Regel für fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen keine ATF-Anerkennung erteilt sein. Die ATF hat hier aber die Möglichkeit, diese Veranstaltungen nach Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan als Fortbildung für Tierärzte nach § 7 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen anzuerkennen.
Veranstaltungen mit Anerkennung der deutschen Ärztekammern können nach Abgleich der tiermedizinisch relevanten Inhalte als tierärztliche Fortbildung anerkannt werden.
III. Art der Fortbildungsveranstaltung
Tierärztliche Vortragsveranstaltungen an tierärztlichen Bildungsstätten
Diese Veranstaltungen sind im Fall einer ATF-Anerkennung auf die Fortbildungspflicht anrechenbar.
Kongresse mit nicht explizit tiermedizinischer Themenauswahl
Auch hier ist für eine Anrechnung eine Anerkennung durch die Akademie für tierärztliche Fortbildung als ATF-Stunden oder als Fortbildung für Tierärzte nach § 7 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage der Teilnahmebestätigung sowie des Tagungsprogramms mit Zeitplan.
Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Fortbildung kann mit bis zu 25% der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
Kongresse/Tagungen/Fortbildungsveranstaltungen im Ausland
Die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland ist anrechenbar, wenn sie eine ATF-Anerkennung besitzen oder von der Tierärztekammer als anrechenbar eingestuft werden. In beiden Fällen sind der ATF bzw. der Tierärztekammer neben der Teilnahmebescheinigung das Tagungsprogramm mit Zeitplan vorzulegen.
Interne Fortbildungen (z.B. in Firmen, Behörden, Instituten, Praxen und Kliniken)
Interne Veranstaltungen werden nur dann angerechnet, wenn sie von der ATF eine Anerkennung erhalten oder sie von der ATF als Fortbildung für Tierärzte nach § 7 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen eingestuft werden.
Fachferne bzw. fachverwandte Zusatzausbildungen/-prüfungen
Eine Anrechnung von Zusatzausbildungen (wie z.B. Jäger-, Falknerprüfung, Distanzimmobilisation, Wildbiologie, Naturschutz, Ersthelfer etc.) auf die Fortbildungspflicht ist nur im Falle einer ATF-Anerkennung möglich.
Fachzeitschriften/e-Learning
Die reine Lektüre kann nicht als Fortbildung anerkannt werden. Jedoch kann das erfolgreiche Absolvieren der Lernerfolgskontrolle von Fachzeitschriftenartikeln mit ATF-anerkannter Lernerfolgskontrolle auf die Fortbildungspflicht anerkannt werden.
Dissertation
Die Anfertigung der Dissertation kann nicht als Fortbildung anerkannt werden.
IV. Einsendung von Fortbildungsnachweisen
Bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab!
Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von einer deutschen Tierärztekammer, Ärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt ist.
Als Nachweise gelten offizielle Teilnahmebescheinigungen des Veranstalters. Rechnungen, Einladungen oder Programme ohne vorliegende Teilnahmebescheinigung oder selbst erstellte Auflistungen können nicht anerkannt werden.
Bitte senden Sie keine Originale ein, sondern Kopien oder schicken Sie Ihre Nachweise als eine Datei via E-Mail.
Für Tierärzte, die im Laufe eines Jahres ihre Berufstätigkeit beginnen oder wieder in den Tierarztberuf einsteigen, wird die Fortbildungspflicht anteilig pro Monat der tierärztlichen Tätigkeit berechnet.
V. Frist zur Erfüllung der Fortbildungspflicht
Sollten Sie feststellen, dass Sie die Anforderungen in den angefragten Kalenderjahren Überprüfungszeitraums (in der Regel die 2 Vorjahre) nicht erfüllen, können Sie diese Stunden im Folgejahr als zusätzliche Fortbildung belegen. Bitte schicken Sie die vorhandenen Belege zur Anerkennung an die Tierärztekammer Niedersachsen und vereinbaren Sie die weitere Vorgehensweise mit uns.
VI. Verteilung der Fortbildungsstunden
Die Verteilung der abzuleistenden Fortbildungsstunden innerhalb des Überprüfungszeitraums (in der Regel die 2 Vorjahre) kann variabel gestaltet werden. Eine gleichmäßige Verteilung der zu erbringenden Fortbildungsstunden ist zwar wünschenswert, jedoch nicht vorgeschrieben.
VII. Kontrolldichte
In der Regel erfolgt die Überprüfung per Zufallsprinzip. Im Einzelfall kann eine Überprüfung anlassbezogen erfolgen. Eine engmaschige Überprüfung über mehrere Folgejahre ist im Einzelfall ebenfalls möglich.
Das unaufgeforderte Einsenden von Fortbildungsnachweisen ist nicht erforderlich.
VIII. Berufsrechtliche Sanktionierung im Falle von Verstößen:
Die Ahndung von Verstößen läuft in derselben Art und Weise ab wie bei allen sonstigen Verstößen gegen die Berufsordnung.
Bei (teilweiser) Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird der/die betroffene Tierarzt/Tierärztin aufgefordert, innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist nachträglich fehlende Fortbildungsstunden nachzuweisen. Im Falle der erneuten Nichterfüllung folgt eine freundliche Erinnerung. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist und andauernder Nichterfüllung erfolgt noch eine letzte schriftliche Erinnerung.
Werden auch nach diesem Schreiben die geforderten Nachweise nicht erbracht, erfolgt nach Fristablauf die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 3000,-€.
Die Verhängung des Ordnungsgeldes entbindet den Tierarzt/in nicht von der Pflicht der Erbringung der fehlenden Fortbildungsstunden.
Bei Rückfragen können Sie gerne jederzeit Kontakt mit Frau Augstein in der Kammergeschäftsstelle aufnehmen.