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Update vom 12. Februar 2020

Im Bundesgesetzblatt I Nr. 6 vom morgigen Tag wird ab S. 158 nunmehr die Änderung der GOT veröffentlicht.
Das heißt, diese Änderungen sind ab dem 14.02.2020, 0 Uhr (Tag nach der Bekanntmachung) anzuwenden bzw. umzusetzen.

Daher bitten wir um Beachtung – die Änderung der GOT gilt ab vorgenanntem Zeitpunkt.

Eine kurze Erläuterung zu den Änderungen hatten wir bereits am 23.12.2019 veröffentlicht (siehe unten).

Weiterhin weisen wir Sie auf ein Merkblatt der Bundestierärztekammer zum Thema hin, welches auf der Homepage dieser (www.bundestieraerztekammer.de)
ab 13.02.2020 veröffentlicht wird.

Holger Lorenz
Geschäftsführer

Angepasste Meldung vom 23.12.2019

Am 20. Dezember 2019 wurde vom Bundesrat die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung verabschiedet. Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt im BGBl I Nr. 6, S.158 am 13.02.2020.

Mit dieser Änderung erfährt die GOT der aktuellen Fassung sowohl eine Definition von „Notdienstzeiten“ als auch die verpflichtende Vorgabe von Abrechnungsmodalitäten von Behandlungen, die während dieser vorgenommen werden.

Als Notdienstzeiten im Gesetzessinne gelten dann alle Zeiträume täglich von 18 Uhr über Nacht bis 8 Uhr des Folgetages, freitags ab 18 Uhr über das Wochenende bis Montag 8 Uhr und die 24 Stunden jedes Kalenderfeiertages im jeweiligen Bundesland.

In diesen Zeiten sind alle Leistungen, die im tierärztlichen Notdienst erbracht werden mit einem zweifachen (Mindest-)Satz bis zu einem vierfachen Satz einer einfachen Gebühr abzurechnen.

Dies gilt für jede Einzelposition im Rahmen dieser Behandlungen.

Ausnahmen stellen Leistungen dar, die zwar in dieser Zeit, aber im Rahmen einer normalen (regulären), d. h., vorher öffentlich kommunizierten sowie wiederholt und mehrfach, nicht nur einmalig, stattfindenden Sprechstunde erfolgen.

Beispiel:              Ihre Sprechstundenzeit jede Woche freitags ist 10 – 19 Uhr.

Die Zeit zwischen 18 und 19 Uhr zählt nach Gesetz als reguläre Sprechstunde, die nicht unter die erhöhten Abrechnungsregelungen fällt.

Zusätzlich ist in diesen definierten Zeiträumen eine Notdienstgebühr von 50,- € pro Behandlungsfall zu erheben. Als ein Behandlungsfall wird hier die Vorsprache eines Tierhalters angesehen. Lässt dieser mehrere Tiere (nur im Notdienst) behandeln, ist die Gebühr nur ein Mal zu erheben.

Auch für diesen Fall gilt weiterhin die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 – im begründeten Einzelfall kann von der Erhebung dieser Gebühr abgesehen werden.

Aber: dies ist vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren und eine Kopie dem Tierhalter auszuhändigen, damit die Begründung auch überprüft werden kann. Nicht schriftlich begründete Verzichte auf die Erhebung der Notdienstgebühr stellen einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Tierärzte dar und müssen im Falle einer Überprüfung geahndet werden.

Grundsätzlich ausgenommen von den obig beschriebenen Regelungen sind instrumentelle Samenübertragungen bei Einzeltieren.

Eine weitere Überarbeitung (ohne Einschränkungen) hat die Abrechnungshöhe des Wegegeldes in § 9 Abs. 2 erfahren. Dieses beträgt mit Gültigkeit der überarbeiteten GOT 3,50 € pro Doppelkilometer, mindestens jedoch 13,00 €.

Die Einleitung zur Abrechnung der Grundleistungen der GOT wurde wie folgt gefasst:

„Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden außerhalb der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen erbracht werden.“

Diese kurzfristige Änderung geht einer anvisierten, umfassenden Novellierung der GOT voraus, da seitens des Gesetzgebers mit der letzten Änderung im Jahre 2017 (im Vergleich zur vorherigen aus 1998) äquivalent nicht einmal der Anstieg des Verbraucherpreisindexes aus dem gleichen Zeitraum auf die Erhöhung der Leistungspositionen umgelegt wurde.

Sie stellt zudem ein probates Mittel dar, um während eines Notdienstes erbrachte Leistungen betriebswirtschaftlich auskömmlich abrechnen und dadurch auch, alle Leistungsbeteiligten im Notdienst, diesen angemessen vergütet/n zu bekommen/können.