Zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den obersten Landesbehörden der Bundesländer festgelegt, dass die Registrierung der Tierärztinnen und Tierärzte im Erfassungssystem der Datenbank >HI-Tier< erfolgt (weitere Informationen unter dem Link).
Das Modul „Heimtier-Datenbank“ soll seit dem 01.07.2020 im Realbetrieb laufen. Dies bedeutet, dass ab dem 01.07.2020 ein Bezug von Heimtierausweisen nur noch dann möglich sein wird, wenn beziehende Tierärztinnen und Tierärzte in der HI-Tier-Datenbank registriert sind und gleichzeitig eine Ermächtigung zur Ausgabe von Heimtierausweisen vorliegt. Beide Voraussetzungen sind in Niedersachsen für etwa 2/3 der Tierärztinnen und Tierärzte bereits erfüllt.
Tierärzte, die weder eine HI-Tier-Registriernummer noch eine Ermächtigung haben, stellen einen entsprechenden Antrag bei der kommunalen Veterinärbehörde. Die >Adressdatenstelle< sendet den Tierärzten im Anschluss eine Registriernummer sowie eine persönliche Identifizierungsnummer (PIN) und damit die Berechtigung zum Zugang auf das betreffende Heimtier-Modul im HIT zu. Sofern der Tierarzt bereits eine Registriernummer für die Nutzung der HI-Tier-Datenbank besitzt, wird dem Tierarzt nur die zusätzliche Betriebstyp-Nummer 754 (Ermächtigung) auf Antrag bei der zuständigen Veterinärbehörde in HI-Tier zugeordnet. Bis zur Registrierung des Tierarztes in HIT gilt der vom Landkreis/der kreisfreien Stadt bestätigte Eingang des Antrags auf Ermächtigung als Nachweis und berechtigt damit den Tierarzt zum Bezug/zur Bestellung von EU-Blanko-Heimtierausweisen.
Eine Ermächtigung erhalten Praxisinhaber in einer niedergelassenen Tierarztpraxis. Solange die Ermächtigung wirksam ist, gilt sie auch für Tierärzte, die im Namen der Praxis Tätigkeiten durchführen (Assistenz/Vertretung). Die Tätigkeiten im Rahmen der Heimtierausweise erfolgen ausschließlich unter der Betriebsregistriernummer des Praxisinhabers. Bei Praxisgemeinschaften ist bei Vorliegen der Ermächtigung für jeden Praxisinhaber mit eigenem Praxissitz entsprechend zu verfahren. Nicht niedergelassene Tierärzte, die bei einem in Niedersachsen ansässigen Verein, Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Organisation angestellt sind, sind ebenfalls auf Antrag zu ermächtigen. Für die Zuständigkeit der Ermächtigung von Tierärzten, die in mehreren Landkreisen tierärztlich tätig sind, ist der Ort der Hauptniederlassung maßgebend.
Der ermächtigte Tierarzt darf nur Blanko-Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen, Groß-händlern oder Druckereien verwenden, die von der zuständigen Behörde autorisiert sind. Die Blanko-Heimtierausweise können bundesweit bei allen in HI-Tier gelisteten Firmen bestellt werden. Eine Bestellung per Post, Fax oder E-Mail ist nach der Registrierung des Tierarztes in HIT weiterhin möglich, nicht jedoch eine Bestellung ohne Registriernummer.
Nach Eingang der Bestellung von Blanko-Heimtierausweisen durch einen Tierarzt prüft die Druckerei in der HI-Tier-Datenbank die Registriernummer sowie das Vorliegen der Ermächtigung. Eine Zuteilung kann nur an ermächtigte Tierärzte erfolgen. Die individuelle Serien- bzw. Passnummern der EU-Heimtierausweise sowie die korrespondierenden Daten der ermächtigten Tierärzte sind von den drucklegenden Firmen in HI-Tier zu dokumentieren.
Der ermächtigte Tierarzt soll die ihm zugewiesenen Blanko-Heimtierausweise nach der Abgabe an den Tierhalter in der Datenbank oder in seiner sonstigen Praxis-Dokumentation entsprechend als „ausgegeben“ kenntlich machen. Die weiteren gemäß Art. 22 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 576/2013 zu dokumentierenden Daten müssen (mit entsprechender Einverständniserklärung des Tierhalters zur diesbezüglichen Nutzung seiner Daten) in der HIT-Datenbank oder in der praxiseigenen Dokumentation eingegeben werden. Für die Aufbewahrungspflicht der in Art. 22 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 576/2013 genannten Angaben wird ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren für erforderlich angesehen.
Weitere Informationen sowie eine Anleitung und das Antragsformular können Sie auch beim >LAVES< abrufen.