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Aktueller Stand: 28.11.2021 – 16:00 Uhr

Mit der niedersächsischen Corona-Verordnung ab Fassung vom 23.11.2021 haben sich zum vorherigen Prozedere für den beruflichen Bereich der Tierärzteschaft teilweise deutliche Änderungen ergeben. Grundsätzlich empfehlen wir für den schnellen Überblick über die Infiziertenzahlen und regionalen Inzidenzen die “Inzidenz-Ampel” des Bundeslandes Niedersachsen.
Deutlicheren Schwankungen sind die Reglungen für die
Ausbildung in den Berufsschulen unterworfen (siehe unten).

 

Mit Datum vom 31.03.021 liegt eine Aussage zur Priorisierung für Corona-Impfungen für bestimmte Tätigkeitsgruppen innerhalb der Tierärzteschaft vor.

 

Ab 26.04.2021 haben Arbeitgeber wöchentlich Mitarbeitern zwei Corona-Test‘s anzubieten. Dies gilt weiterhin, jedoch nicht für bereits vollständig geimpfte Personen, die diesen Status mitgeteilt haben.

 

Anwendung der 3G-Regel in tierärztlichen Praxen ab 24.11.2021 für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Hinweis:

Es existiert derzeit in der seit 24.11.2021 geltenden Corona-Verordnung keine verpflichtende Vorgabe, nach der in Tierarztpraxen zwingend eine 3G-/2G-/2Gplus-Regel für die Kundschaft (Tierbesitzer) umzusetzen ist.

Eine solche kann sich jedoch aus einer Allgemeinverfügung Ihres zuständigen Landkreises oder Ihrer zuständigen kreisfreien Stadt ergeben. Bitte informieren Sie sich daher in deren jeweiligen Internetauftritten.

 

Wir befinden uns weiterhin in einer Ausnahmesituation, mit der niemand gerechnet hat. Daher bemühen wir uns nach Kräften, Ihnen zeitnah rechtssichere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür sind wir aber auch auf Rückmeldungen zu Nachfragen/Anregungen bei zuständigen Behörden/Ministerien angewiesen. Nach mittlerweile fast 18 Monaten unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass die zeitnahe Beschaffung seriöser und verifizierter Informationen eine Mammutaufgabe ist und an Sisyphosarbeit grenzt. Diesbezüglich bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Informationen/Empfehlungen, die uns nicht schriftlich nachweisbar vorliegen (z. B. Kraft Gesetzes oder Erlasses, etc.), nicht berücksichtigen können.
Eine weitere Bitte: übernehmen/verbreiten Sie keine Informationen von Facebook/WhatsApp! In diesen Medien werden falsche Informationen veröffentlicht. Unter anderem werden angebliche Zitate/Auskünfte/Informationen von uns angeführt, die nie getroffen wurden.
Dennoch werden wir auch weiterhin unsere Kräfte dafür einsetzen, das Ziel verlässlicher Information stringent zu verfolgen.
Halten Sie durch und bleiben Sie gesund
Ihre Geschäftsstelle

Bitte lesen Sie die Informationen auf der ganzen Seite.
Wir versuchen, eine chronologische Ordnung anhand der Themenrelevanz einzuhalten und weisen das jeweilige Aktualisierungsdatum der spezifischen Informationen aus.

 

Anwendung der 3G-Regel in tierärztlichen Praxen

(23.11.2021 – 21:00)

Am 23.11.2021 wurde das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Bundesgesetzblatt Nr. 79 (S. 4906) veröffentlicht.
Nach dessen neugefassten § 28b Abs. 1 müssen alle Arbeitgeber und alle Beschäftigten (auch Mini-Jobler) bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen maximal 24 Stunden alten negativen Coronatestnachweis mit sich führen.
Diese Bedingung gilt bereits bei der lediglich abstrakten Möglichkeit, dass physische Kontakte zu anderen Menschen nicht ausgeschlossen werden können (damit quasi immer).

Sie sind nicht nur zur täglichen Kontrolle dieser Bedingung als Arbeitgeber verpflichtet, sondern auch zur (datenschutzkonformen) Dokumentation, sonst droht ein Bußgeld.
Wir haben für Sie ein Muster einer solchen Dokumentation im Word- und pdf-Format für das restliche Kalenderjahr 2021 erstellt.
Tragen Sie in dieses oben Ihre Praxisadresse und links in der Tabelle jeweils die Mitarbeiternamen ein.
Dann brauchen Sie nur noch jeden relevanten Arbeits-/Werktag nach erfolgter Vorlage eines der benannten Nachweise mit einem Haken (√) zu versehen.
Beachten müssen Sie bei der Nachweisführung aber insbesondere den Datenschutz.
Das heißt, Sie registrieren täglich ausschließlich, dass einer der Nachweise von jedem Mitarbeiter individuell vorgelegt wurde.
Welcher, ist vollkommen unbeachtlich.

Aufgrund der strengen Datenschutzvorgaben bezüglich Gesundheitsdaten (ein Genesen- oder Impfstatus gehört zu diesen) müssen Sie zum einen diese Liste vor dem Zugriff jeglicher Dritter schützen (Tresor, verschließbarer Schrank oder digitale Führung [dann durch Passwort geschützt]).
Zum anderen sind Ihre Mitarbeiter entsprechend aufzuklären.
Folgender Wortlaut könnte (nicht rechtsverbindliches Beispiel) im Rahmen einer Dienstbesprechung oder als Aushang am schwarzen Brett der Praxis oder in einer internen Email an alle Mitarbeiter genutzt werden:
Werte Mitarbeiter, nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz bin ich verpflichtet, täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren, dass die 3G-Regel in der Praxis zu Arbeitsbeginn eingehalten wird.
Dazu bin ich berechtigt, mir von Ihnen/Euch einen entsprechenden Genesenen-/Impf-/Testnachweis nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 08. Mai 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 08.05.2021 V1) vorlegen zu lassen.
Ich dokumentiere dann täglich lediglich, dass einer dieser drei möglichen Nachweise vorlag.
Diese Dokumentation muss ich 6 Monate archivieren, um sie kontrollierenden Behörden vorzeigen zu können. Danach wird sie vernichtet.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Anforderungen ist diese Liste nur mir zugänglich und ansonsten weggeschlossen (bzw. per Passwort verschlüsselt). Eine Weitergabe der darin enthaltenen Daten an andere Personen als die rechtmäßigen Vertreter zur Kontrolle befugter Behörden erfolgt nicht.

Dazu ist anzumerken, dass Ihre Kontrollpflichten diesbezüglich rechtlich jedoch keine Auskunftspflicht Ihrer Angestellten über deren Impf- oder Genesenenstatus begründen. Will daher einer der Angestellten keine Auskunft über seinen Genesenen- oder Impfstatus geben, kann der Angestellte anstatt dessen auch einen aktuellen, negativen, Testnachweis vorlegen (z. B. Bürgertestnachweis).
Haben Sie aber einen Genesenen- oder Impfnachweis von Mitarbeitern einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können diese Personen anschließend grundsätzlich von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden.

Sind bei Ihnen nun jedoch Personen tätig, die weder von Corona genesen noch gegen dieses geimpft sind, können zum entsprechenden Nachweis auch die weiterhin zwei für Mitarbeiter kostenfrei anzubietenden Corona-Schnelltests nach Corona-Arbeitsschutzverordnung (siehe den anschließenden Beitrag) genutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese den Vorgaben des PEI oder BfArm entsprechen müssen.
Die Nutzung von Coronatest zur Nachweisführung könnte zum Beispiel derart aussehen:
Mitarbeiter A erscheint am Montag 6.40 auf Arbeit und wird unter Ihrer Aufsicht separat mit einem zugelassenen Test getestet.
Mit Wartezeit (meist 15 min) liegt 7 Uhr ein (negatives) Ergebnis vor, sie dokumentieren und A beginnt mit der Arbeit.
Am Dienstag erscheint A bereits 6.45. Zu diesem Zeitpunkt ist der Testnachweis vom Vortag noch keine 24 Stunden alt und daher ausreichend als Testnachweis nach § 28b IfSG.
Für den Folgetag (Mittwoch) können Sie dann entweder A erneut einen Test vor Arbeitsbeginn anbieten oder dieser bringt einen Bürgertest mit.
Dann könnte für Donnerstag wie am Montag verfahren werden.
So würde man rechtskonform mit 3 Tests (2 Arbeitgebertests & 1 Bürgertest) durch die Woche kommen.

Weitere (umfangreiche) Informationen zur Anwendung der 3G-Regel am Arbeitsplatz erhalten Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

 

Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests für Mitarbeiter

(28.11.2021 – 16:10)

Es gilt weiterhin die Corona-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung nach Änderung vom 22.11.2021.
Aktuell ist diese begrenzt bis 19. März 2022.
Diese sieht in § 4 Abs. 1 verpflichtend vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im HomeOffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anbieten müssen. Nach Wortlaut betrifft dies damit auch Mitarbeiter, die im Außeneinsatz und nicht täglich unmittelbar körperlich in einer Praxis tätig sind.
Alternativ kann mit entsprechend zugelassenen Testcentern eine Vereinbarung zur wöchentlichen Testung der Mitarbeiter getroffen werden.
Etwas schwammig wird im § 4 Abs. 2 der Verordnung eine Ausnahme geschaffen, wenn der Arbeitgeber “durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten” sicherstellen oder nachweisen kann. Abgestellt wird damit indirekt auf Mitarbeiter mit vollständigem Impfschutz, nur steht das derart direkt nirgends. Denn es ist zu beachten -> der Impfschutz zählt zu den persönlichen Gesundheitsdaten.
Das heißt, ein Auskunftsrecht steht dem Arbeitgeber nach dieser Verordnung nicht zu, aber auch nicht direkt durch den neuen § 28b IfSG.

Bitte beachten Sie daher:

  • Sie müssen Ihren Mitarbeitern pro Woche zwei Test’s intern oder in einem zugelassenen Testzentrum (Apotheke, Arzt, etc.) anbieten.
  • Entsprechend sind entweder die Einkaufsbelege für die Tests oder die Vereinbarung mit einem Testcenter für 4 Wochen zu Nachweiszwecken aufzubewahren.
  • Sollten Ihre Mitarbeiter das Angebot ablehnen, sollte dies schriftlich erfolgen.

Mit Blick auf den letzten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass nur die Verpflichtung zum Anbieten der wöchentlichen Tests durch den Arbeitgeber besteht, nicht die Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen.

Durch die letzte Änderung der Verordnung kann das (Negativ-)Ergebnis dieses betrieblichen Tests, der durch das BfArM zugelassen ist oder der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 erfüllt und insofern das diesen durchführende Personal die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vom Arbeitgeber bestätigt und von der/m Getesteten dazu genutzt werden, den für den Besuch bestimmter Einrichtungen notwendigen Testnachweis vorzulegen.

Ein Muster für diese Bestätigung, welches die Anforderungen des § 5 a Abs. 1 Satz 6 Niedersächsische Corona-Verordnung erfüllt, finden Sie >hier<.

Weitere Informationen zur Corona-Arbeitsschutz-Verordnung erhalten Sie >hier<.

 

Allgemeine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch in Tierarztpraxen, Abstandsgebot, Hygienekonzept & Zugangsbeschränkungen

(04.10.2021 – 07:10)

Zusammenfassend gilt weiterhin für Sie und Ihre Mitarbeiter => (mindestens nichtmedizinische) Maske oder Abstand, auch in der Praxis (Näheres und Ausnahmen siehe unten; Kundschaft wie folgend).

Keine Kontaktbeschränkungen bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

Beispiel: – die Behandlung eines Pferdes beim Einsteller/Tierhalter unter Beteiligung Tierarzt, TFA,
Tierhalter (3 Haushalte!) ist möglich, da berufliche Tätigkeit; dabei ist im Regelfall ein
MNS zu tragen, wenn keine 1,5 m Abstand eingehalten werden.


In dem Kundenverkehr zugänglichen Einrichtungen, also auch tierärztlichen (Praxen, Kliniken), gilt seit dem 27.11.2020 ein Abstandsgebot für Kundschaft nach § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Jedoch mit der Einschränkung – soweit das auch möglich ist. Als InhaberInnen sind Sie verpflichtet, auf die Einhaltung hinzuweisen und auch darauf hinzuwirken.
Wir empfehlen allein schon aus Gründen des Eigenschutzes (für InhaberInnen/MitarbeiterInnen/Angestellte) im Rahmen des Hausrechtes in Ihrer Praxis/Klinik auf eine Umsetzung durch Ihre KundInnen konsequent und nachdrücklich zu achten.
Dieses Abstandsgebot ist auf Ihre berufliche Tätigkeit untereinander nicht anzuwenden – mit einer Ausnahme (siehe unten).


Seit dem 22.09.2021
gilt weiterhin eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen
einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen (Foyer, Wartezimmer) für alle Personen (damit auch für Sie und Ihre Angestellten/Auszubildenden) nach § 4 Abs. 1 der Verordnung.

Eine weitere Ausnahme von der MNS-Trage-Pflicht ist darüber hinaus nach § 4 Abs. 3 der Verordnung nur möglich, wenn von Ihnen entweder sichergestellt werden kann, dass der/dem zum Tragen Verpflichteten aus gesundheitlichen Gründen ein Tragen nicht zugemutet werden kann und dies durch Vorzeigen eines ärztlichen Attestes nachgewiesen oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird.
Als InhaberInnen sind Sie ebenfalls verpflichtet, auf die Einhaltung hinzuweisen sowie auf deren Einhaltung hinzuwirken – § 4 Abs. 6.
Laut Verordnung sind erhöhte Anforderungen an MNS-Bedeckungen nach Schutzniveau FFP2/KN95 an bestimmten Örtlichkeiten gestellt (§ 4 Abs. 1a).
Die erhöhte Verpflichtung zum Tragen medizinischer Schutzmasken gilt nach Wortlaut für tierärztliche Praxen nur in geschlossenen Räumen mit Besucher-/Kundenverkehr (Foyer, Warteraum, Behandlungsraum bei Anwesenheit der Tierhalter) oder bei unmittelbarem Körperkontakt.

Empfehlung:
Tiere sollten an der Praxistür entgegengenommen werden, wenn TierhalterInnen sich weigern, nur mit MNS die Praxis zu betreten und kein Dokument, wie vorbenannt nach der geltenden Verordnung, vorweisen können. Weigern sich TierhalterInnen darüber hinaus, Ihnen das Tier vor dem Bereich der geschlossenen Räume einer Praxis zu übergeben, dann raten wir dazu, die Behandlung zu verweigern. Dies ist grundsätzlich unter anderem vom Berufsrecht (hier § 12 Abs. 2 Berufsordnung) gedeckt.

Auch mit der seit 24.11.2021 geltenden Fassung ist weiterhin in § 1 Abs. 3 eine Grundlage zur Anwendung der “2-G-Regel” für bestimmte Konstellationen geschaffen.
Dies betrifft nunmehr anscheinend auch den Umgang mit den Angestellten.
Anscheinend deshalb, weil in § 8 Abs. 9 zuvorderst die Anwendung der 2G-Regel bei Veranstaltungen normiert wird.
Ab Satz 3 jedoch wird auf die Anwendung der 2G-Regel eben generell für dienstleistende Personen (=Mitarbeiter) abgestellt.
In der Begründung zur aktuellen Verordnung heißt es dazu:
Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen, dürfen nur dann in den Einrichtungen mit einer 2-G-Regelung tätig sein, wenn sie täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 führen; die dienstleistenden Personen müssen zudem eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wenn sie nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern (§ 1 Abs. 2 Satz 1) zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten (Satz 3). Dienstleistende Personen sind Personen mit Kunden-/Besucherkontakt, die z. B. Kundinnen und Kunden bedienen, behandeln, beraten oder anleiten. Von den Beschränkungen der 2-G-Regelung wird mit Satz 3 für dienstleistende Personen eine Ausnahme zugelassen, um unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit dieser Personengruppe zu vermeiden. Ansonsten käme eine 2-G-Regelung bei diesem Personenkreis einem Berufsverbot gleich. Diese Ausnahme ist zur Sicherstellung des erforderlichen Schutzes der Besucherinnen und Besucher sowie auch der dienstleistenden Personen nur gerechtfertigt, wenn die dienstleistenden Personen ersatzweise einen täglichen Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests vorlegen und darüber hinaus eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleich-wertigen Schutzniveaus tragen, wenn sie nach Art ihrer Tätigkeit den Mindestabstand zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Damit ergibt sich im Endeffekt eine Erweiterung zu dem jetzt schon zu praktizierenden (permanenten) Tragen einer Schutzmaske in den geschlossenen Räumen einer Tierarztpraxis nach § 4 Abs. 1. Das bedeutet zum einen, dahingestellt, ob für die Praxis eine 2G-Regelung festgelegt wird oder nicht – die Angestellten haben permanent eine medizinische Maske zu tragen, nunmehr Nichtgenesene und Nichtgeimpfte jedoch mindestens FFP2 (oder vergleichbar). Zum anderen müssen letztere Personen täglich den Negativnachweis durch PoC-Antigen-Test führen, trotz dessen Gültigkeit für 24 Stunden.

Seit dem 01.12.2020 gilt ebenfalls die Verpflichtung zum Vorrätighalten eines Hygienekonzeptes in Ihrer Praxis, wenn sie geöffnet ist – § 5 Abs. 1 der Verordnung. Diese Verpflichtung ergibt sich mittlerweile auch aus § 2 der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung im Rahmen der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz.
Ein solches Hygienekonzept hat unter anderem folgende Maßnahmen vorzusehen/zu beinhalten:
    • Begrenzung und Steuerung der Anzahl der Personen auf der Grundlage der Raumgrößen zugänglicher Bereiche,
    • Überwachung und Einhaltung des Abstandsgebotes,
    • Regelung von Personenbewegungen auch im Zu- und Abfahrtsbereich und zur Vermeidung von Warteschlangen (besonders wichtig bei der Benutzung von Außenbereichen!),
    • Regelung der Nutzung sanitärer Anlagen,
    • Sicherstellen des Reinigens von Oberflächen und Gegenständen, welche häufigen Personenkontakt ausgesetzt sind,
    • Sicherstellung der Lüftung der Räume – möglichst durch die Zufuhr von Frischluft.

Wenn Sie dem entgehen wollen, ist dies, vereinfacht gesagt, nur noch möglich, wenn Tierhaltern der Zutritt zu Praxisräumen untersagt wird und die Tiere an der Eingangstür/einem Fenster in Empfang genommen sowie herausgegeben werden. Dennoch wäre dann immer noch auf das Einhalten der “Maskenpflicht” im Außenbereich hinzuweisen und dieses zu überwachen.

Verstöße gegen vorgehend skizzierte Verpflichtungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden.

 

An welcher Stelle können Kontakte mit und unter Mitarbeitern/Kollegen beschränkt oder sogar komplett vermieden werden?
  • Einrichtung von nichtüberlappenden Schichtdiensten mit intensiver Desinfektion aller Kontaktflächen zwischen diesen
  • Strikte Trennung zwischen den Tätigkeiten von Tierärzten und TFA bei zum Beispiel externer Betreuung von Nutztierbeständen
  • Umwandlung in reine Terminsprechstunden mit Entgegennahme des Tieres am Eingang (ohne Zutritt für Tierbesitzer)
  • Statt Hausbesuchen – Bitten Sie regionale Tierschutzvereine und/oder sich aktuelle bildende freiwillige Helfergruppen, Tiere ohne Kontakt zu den Besitzern bei diesen abzuholen (z. B. vor der Wohnungstür), bei Ihnen in der Praxis vorbei- und auch wieder zurückzubringen.
    -> dadurch soll ein Kontakt zur Risikogruppe älterer Menschen vermieden und trotzdem eine tierärztliche Betreuung gesichert werden

Vorstehendes ist als reine Anregung gedacht, und darüber hinaus nur, soweit es vor Ort individuell auch umsetzbar ist. Ziel ist es, Strukturen zu schaffen, die gewährleisten, dass bei Positivtestung eines Mitarbeiters/Kollegen bei der nachfolgenden Anfrage des Gesundheitsamtes dieser eben rückwirkend schlicht keine Kontakte zu Ihnen hatte.

Denn, die Anordnungen/Verfügungen der Gesundheitsämter/Landkreise/kreisfreien Städte nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zwingend einzuhalten.
Ausdrücklich empfehlen wir daher, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Zeiten das Gespräch gesucht wird, um einvernehmliche Lösungen zu finden, die auf der einen Seite einen weitergeführten Praxenbetrieb ermöglichen und auf der anderen Seite persönliche und individuelle Ausnahmesituationen auf beiden Seiten berücksichtigen.

Was passiert, wenn einer meiner direkten Kontakte (Mitarbeiter, Kollegen, Freunde, Familie) positiv auf CoVid19 getestet wird?

Das Gesundheitsamt wird im Regelfall auf Sie zukommen, einen Test auch bei Ihnen veranlassen und Sie nach weiteren direkten Kontakten befragen. Parallel dazu wird Ihnen gegenüber bis zum Vorliegen des Testergebnisses eine mindestens 10-tägige, häusliche, Quarantäne nach § 28 IfSG angeordnet (zuerst meist nur telefonisch, nachfolgen mit schrftl. Bescheid). Bestehen Sie bitte unbedingt im Fall telefonischer Kontaktaufnahme auf einen schriftlichen Bescheid, da Sie diesen benötigen, um Ersatz-/Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG geltend zu machen.
Darüber hinaus kann es zur einem beruflichen Tätigkeitsverbot kommen (§ 31 IfSG).

Handlungsempfehlungen

Informationen zum aktuellen Stand als auch zu Hygiene- und Vorsorgemaßnahmen mit weiteren Verlinkungen finden Sie sowohl beim Robert-Koch-Institut (www.rki.de) als auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html).

Wir raten dringend dazu, diese anzuwenden und permanent einzuhalten.

Daraus und aus den Grundsätzen des Arbeitsschutzes resultierend müssen Sie Ihre individuelle Praxensituation selbst einschätzen.

 

Bevorzugte Impfberechtigung von Teilen der Tierärzteschaft in der dritten Gruppe

(10.05.2021 – 13:00)

Am heutigen 01.04.2021 erhielten wir auf unsere mehrfach und nachdrücklich geäußerten Forderungen der Einbeziehung der TierärztInnen in die Gruppe 2 der Corona-Impfverordnung (unter die bevorzugten Heilberufe in § 3 Abs. 1 Nr. 5) eine Antwort von der zuständigen niedersächsischen Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Fr. Daniela Behrens.

In dieser heißt es:
(Zitat)

Angesichts des wichtigen Beitrags der Tierärztinnen und Tierärzte, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen nach der derzeitigen Coronavirus-Impfverordnung bereits für eine priorisierte Impfung berücksichtigt:

Liegt eine Tätigkeit in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (z.B. der Ernährungswirtschaft) vor, kann mit erhöhter Priorität geimpft werden. Insoweit ist allerdings zu unterschieden, dass eine
Priorisierung nur in Betracht kommt, wenn die entsprechende Person beispielsweise in der Veterinärverwaltung (Kontrolle von Lebensmitteln, Tierseuchenbekämpfung) oder in einer Großtierpraxis tätig ist.

Tierärztinnen und Tierärzte in einer Kleintierpraxis können demnach beispielsweise leider nicht priorisiert berücksichtigt werden. Das Land Niedersachsen arbeitet jedoch daran, die Impfkampagne weiter zu beschleunigen, um möglichst bald allen Niedersächsinnen und Niedersachsen ein Impfangebot unterbereiten zu können. An dieser Stelle bitte ich um noch etwas Geduld und danke für die Impfbereitschaft in der Tierärztekammer Niedersachsen.

Das bedeutet, dass TierärztInnen mit Tätigkeiten in den benannten Bereichen bevorzugt nach Gruppe 3 (§ 4 CoronaImpfV)  geimpft werden können.
Seit Kurzem sind jedoch erst die in Gruppe 2 (§ 3) aufgeführten Personen zur Impfanmeldung in Niedersachsen überhaupt berechtigt. Weiterhin werden durch die zitierten Passagen die TierärztInnen gerade nicht den priorisierten Heilberufen in der Gruppe 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) zugezählt.

Aufgrund dieser Aussage haben wir wiederholt eine unbeschränkte Priorisierung für die Tierärzteschaft gefordert. Eine entsprechende Antwort darauf, wie auch auf 6 weitere Anfragen zu diesem Thema an verschiedene Stellen der Landesregierung, steht jedoch aus.

 

Berufsschule zu Corona-Zeiten – Hinweise für Ausbilder

(28.03.2021 – 18:00)

Bis 22.03.2021 war die Berufsschulpflicht quasi ausgesetzt. Ausnahmen galten für Abschlussklassen. Seitdem wird in Abhängigkeit der 7-Tage-Inzidenzwerte individuell entschieden. Änderungen können sich ergeben, wenn das geplante Testprozedere durch Selbsttests umfänglich installiert ist.

Das zuständige Kultusministerium hält nunmehr seit September generelle Informationen auf einer Sonderseite bereit. Diese finden Sie unter anderem mit einer Vielfalt von downloadbaren Dokumenten hier.
Neu hinzugekommen ist mit der geänderten Corona-Verordnung vom 27.11.2020 jedoch eine Pflicht zum Tragen eines MNS auch im Unterricht einschließlich Sekundarstufe II (§ 13 Abs. 1 Satz 5), wenn

    1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt          oder
    2. die zuständige Behörde gegenüber der Schule eine andere, mindestens eine Lerngruppe betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hat,für die Dauer von 14 Tagen.

Die “Inzidenz-Ampel” für Niedersachsen finden Sie >hier<.
Maßnahmen der zweiten Alternativvoraussetzung könnten vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt getroffen worden sein/getroffen werden und sind meist der Regionalpresse zu entnehmen bzw. liegen schriftlich als Anordnung/Verfügung vor.

 

Keine Meldepflicht bei SARS-CoV-2-Infektion eines Haustieres an die Gesundheitsämter!

(30.11.2020 – 20:00)

Nach der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht keine Verpflichtung einer/s behandelnden Tierärztin/Tierarztes, eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion an das Gesundheitsamt zu melden.

Dazu äußert sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wie folgt (Zitat):
“Die Meldepflicht des Tierarztes nach dem Infektionsschutzgesetz ist beschränkt auf Tollwut und das Rabiesvirus ( § 8 Abs. 1 Nr. 4 IfSG). Damit besteht keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt hinsichtlich einer bei einem Haustier festgestellten SARS-CoV-2-Infektion. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des Tierarztes hat der Patientenbesitzer auch ein Recht darauf, dass die Infektion seines Tieres nicht über das rechtlich Gebotene hinaus weitergegeben wird. Geboten ist lediglich die Meldung nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten an die zuständige Landesbehörde, hier die zuständige Veterinärbehörde.

Was diese mit den Daten anfangen darf, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder und § 2 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV 1983).

Daher kann eine Meldung eines Tierarztes über eine bei einem Haustier festgestellte SARS-CoV-2-Infektion an das Gesundheitsamt nur auf freiwilliger Basis geschehen, also mit Einverständnis des Patientenbesitzers entsprechend den Vorgaben nach der EU-Datenschutzgrundverordnung.”

Mit Blick auf die letzte Aussage ist jedoch anzumerken, dass die reine Meldung, dass bei Tier XYZ eine Infektion festgestellt wurde, noch nicht unter die Voraussetzungen der EU-Datenschutzgrundverordnung fällt, da keine Tierhalterdaten übermittelt werden. Die EU-DSGVO ist nur einschlägig für die Verarbeitung (u. a. auch Übermittlung) von personenbezogenen Daten.
Als Tierärzte sind Sie nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV 1983) nur verpflichtet, eine Infektion mit SARS-CoV-2 an das zuständige Veterinäramt zu melden (§§ 1, 2 i. V. m. Anlage 1 TKrMeldpflV 1983).

Vorgehende Aussagen gelten nicht für tierärztliche Praxen/Labore, die aufgrund einer entsprechenden Verordnung befugt sind, als labordiagnostische Stellen zum Krankheits-/Erregernachweis tätig zu werden.
Dies betrifft aber nur einen äußerst geringen Teil veterinärmedizinischer Labore, weil davor eine Akkreditierung/Zulassung/Zertifizierung steht.

 

Praktizierende Tierärzteschaft auf Bundesebene als systemrelevant eingestuft – keine Anwendung auf Landesebene!

(27.03.2020 – 19:25)

Kann die tierärztlichen Tätigkeit bei Quarantäneanordnungen/-verfügungen/-erlassen/Ausgangsbeschränkungen etc. von Bund/Land vor Ort weiterhin ausgeübt werden?

Mit Schreiben der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft vom 23.03.2020 als Antwort auf die gemeinsame Initiative vom Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt), der Bundestierärztekammer (BTK), dem Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT), der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) und dem Veterinärmedizinischen Fakultätentag mit der Unterstützung vom Deutschen Tierschutzbund wurde herausgestellt:
Aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sind die im Nutztierbereich und für die veterinärmiedzinische Grund- bzw. Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger als systemrelevant einzustufen.

Leider mussten wir anhand diverser Rückmeldungen sowie Kontakten zu einschlägigen Ministerien und anderen Bundesländern feststellen, dass das oben zitierte Schreiben so gut wie keine Wirkung entfaltet. Es wird von den Entscheidern auf Bundeslandebene auf die diesbezüglichen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Landkreise/kreisfreien Städte verwiesen.

Weiter falsch bleibt jedoch die Aussage, dass die Tiermedizin in der Leitlinie2020/C 96 I/01” der Europäischen Kommission (Entwurf: C (2020) 1897 final) bereits als systemrelevant eingestuft worden sei. Das ist nicht richtig!
Uns liegt diese Leitlinie im Original vor. Diese beinhaltet lediglich Empfehlungen zum vereinfachten Binnen-Grenzverkehr – der Einrichtung sogenannter “Green Lanes” (nach den Leitlinien vom 16.03.2020). Unter Nr. 25 dieser wird nicht die Tiermedizin an sich als systemrelevant eingestuft. Hier wurde schlichtweg die Richtlinie falsch übersetzt. Es handelt sich lediglich um die Berücksichtigung von Tierarzneimitteln im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Diesbezüglich wird durch die Leitlinie empfohlen, sowohl Transportarbeiter als auch Betreiber (Spediteure), kritischer und wesentlicher Lieferdienste (der definierten Güter/Waren), auf allen infrastrukturellen Wegen als vorrangige Gruppen bei der Verteilung und Zuteilung persönlicher Schutzausrüstung durch die Nationalstaaten besonders zu berücksichtigen (entspricht Systemrelevanz dieser Personen)!

Werden Tierärzte bei der Notbetreuung ihrer Kinder bei KiTa-/Schulschließungen berücksichtigt?

(22.04.2020 – 20:40)
Mit Rundverfügung 4/2020 der Niedersächsischen Landesvom 13.03.2020 wird für Kinder von Beschäftigen aus den Bereichen Pflege, Gesundheit, Medizin, öffentliche Sicherheit sowie Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge derzeit eine Notbetreuung ermöglicht. Auch hier wurde nicht eindeutig klar gestellt, dass die Tierärzte zur begünstigten Gruppe gehören müssen.

Mittlerweile wurde durch die Rundverfügung 5/2020 der Landesschulbehörde der Berechtigtenkreis zur Inanspruchnahme der Notbetreuung erweitert und wird nun wie folgt definiert:
• Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
• Beschäftigte …,
• …
Die vorgenannten Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereichen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Weiterhin wurde mit der benannten Verfügung klargestellt, dass Kinder ab sofort in die Notbetreuung auch dann aufgenommen werden, wenn allein eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der o.a. Berufsgruppen zu rechnen ist.

Das heißt, sollten Sie diese Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, dann suchen Sie bitte das Gespräch vor Ort mit den Einrichtungen, da die obigen Formulierungen weiterhin sehr schwammig sind, weil nicht eineindeutig die Tierärzteschaft erwähnt wurde. Auch mit Blick auf die innerbehördlichen Kommunikationswege ist zum Gespräch zu raten, da nicht abgesehen werden kann, wann die Erklärung der Systemrelevanz der Tierärzteschaft in allen Unterbehörden angekommen ist.

 

Allgemeine Hinweise für Berufstätige/Angestellte

(30.06.2020 – 21:00)
Weitere Informationen für Berufstätige hat die Niedersächsische Landesregierung >hier< zusammengefasst.

Eine Zusammenstellung zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem CoVid19-Geschehen finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Eine sehr umfangreiche Fragen & Antwort-Sammlung des Niedersächsischen Landesregierung finden Sie >hier<.

Informationen vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung mit Hotline-Nummern für spezielle Nachfragen aus Unternehmersicht finden Sie >hier<.

Ebenso hat die Bundestierärztekammer in ihrem Internetauftritt Informationen sowie weiterführende Verlinkungen bereitgestellt.

Erläuterungen und Ablauf für die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach IfSG mit entsprechenden Verlinkungen haben wir kurz >hier< zusammengefasst.