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Zuschüsse im Rahmen einer Sofort-Hilfe – (nur noch eine Leistung)

(22.04.2020 – 21:20)
Am 27.03.2020 hat der Bundesrat Förderprogramme für Soloselbstständige, Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigte sowie Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten im Rahmen zahlreicher Gesetzesbeschlüsse verabschiedet. Das Bundesland Niedersachsen hat diese Zuschüsse in zwei Richtlinien zur Gewährung sogenannter Billigkeitsleistungen zusammengefasst.

Dieses beinhalten eine finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

o Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

o Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Für Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten gilt folgende Staffel:

o Bis 20.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

o Bis 25.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei 31 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Folgende Voraussetzungen gelten unter anderem:

  • Sie müssen in wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die Folgen der Coronapandemie gekommen sein.
  • Ein Insolvenzverfahren ist weder beantragt noch eröffnet.
  • Ihr Unternehmen darf vor 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
  • Ausführung der Tätigkeit von niedersächsischer Betriebsstätte/Sitz der Geschäftsführung
  • Vorhandene Anmeldung bei einem niedersächsischem Finanzamt.

Die Beantragung kann nur online über das Portal der Niedersächsischen Förderbank erfolgen.
Wenn Sie in der Vergangenheit schon den Landeszuschuss beantragt haben, stellen Sie den Antrag bitte unbedingt auf die Gewährung der Bundesleistung um!!

Denn bereits gewährte Leistungen nach der ehemaligen Landesförderung werden mit der ab sofort nur noch gewährten Leistung auf Basis der Unterstützung des Bundes verrechnet.
Hintergrund und Bedingungen des Programmes finden Sie sowohl im Internetauftritt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und in diesem Merkblatt.

Weitere Informationen finden Sie auf der verlinkten Seite der NBank.

Ausfüllhinweise:
–       Senden Sie nur die ausgefüllten Originale der heruntergeladenen Formulare (pdf)! Fotos oder Dropbox-Links der Anträge und des De-minimis-Formulars können nicht bearbeitet werden!
–       Die Antragsnummer wird durch die NBank vergeben, bitte im Vordruck De-minimis-Erklärung keine Eintragung bei der Antragsnummer vornehmen.
–       Sollten Sie trotz Herunterladens des Adobe Acrobat Readers die Antragsdokumente nicht öffnen können, kann es sein, dass ein anderes Standardprogramm zur Öffnung von pdf-Dokumenten vorinstalliert ist. In diesem Fall speichern Sie die zu öffnende Datei bitte zunächst auf Ihrem Desktop, klicken die rechte Maustaste und wählen dann über „Öffnen mit…“ den Acrobat Reader als Programm aus.
–       Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag nur digital ausgefüllt werden kann und wir keine Unterschrift benötigen.
–       Beachten Sie bitte -> der Antragseingang wird nicht per E-Mail bestätigt!

Wichtig:
Zur Überprüfung und Behandlung von „Überkompensationen“, wenn also Zuschüsse bereits nach niedersächsischer und nachfolgend nach Bundesrichtlinie in Anspruch genommen wurden, lesen Sie bitte dieses Merkblatt.

 

Zuschüsse im Rahmen einer Sofort-Hilfe – Niedersachsen (nachrangig)


(06.04.2020 – 14:20)
Diese sind vollständig im obig beschriebenen Programm aufgegangen.
Derzeit stehen keine reinen Landesmittel zur Verfügung.

 

Kurzarbeitergeld

Aufgrund des aktuellen Geschehens hat die Bundesregierung vereinfachte Zugangsregelungen zum Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III beschlossen, die rückwirkend bis 01. März 2020 gelten.

Voraussetzungen des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind:

1. Vereinbarung von Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine zeitweilige Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung der Vergütung der/des Arbeitnehmer/s.
Die Möglichkeit der Anordnung durch den Arbeitgeber muss entweder individuell mit jeder/m Arbeitnehmer/in einzelvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung mit allen Arbeitnehmer/innen als Nachtrag/Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden.

2. Arbeitsausfall

    • aus wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbares Ereignis (hier Ausfall in der Praxis durch Umstände, die durch CoVid19 indirekt bedingt sind)
    • vorübergehend (Frist der Kurzarbeit im Antrag)
    • unvermeidbar
    • (neu!!) mindestens 10 % der Beschäftigten in der Praxis haben im Kalendermonat durch den Arbeitsausfall mehr als 10 % Entgeltausfall (bezogen auf das Bruttoentgelt) – d. h. auch mit einem Beschäftigten besteht die Möglichkeit für KuG-Inanspruchnahme
      (10 % der Beschäftigten sind ohne Auszubildende zu zählen!)
    • keine anderen Mittel (z. B. Umorganisation oder Urlaub [bereits eingereichter und genehmigter Urlaub muss außer Betracht bleiben])

3. Weitere Voraussetzungen

    • mindestens 1 sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer
    • Arbeits-/Ausbildungsverhältnis ist nicht gekündigt und die Beschäftigung wird fortgesetzt
    • keine Weiterbildung mit Bezug von ALG/kein Bezug von Krankengeld

Hinweis:

Auch für Auszubildende kann Kurzarbeitergeld beantragt werden (Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III, Rz. 96.28). Dies aber erst nach einer 6-wöchigen Entgeltfortzahlung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG).
Auf Basis der beschlossenen Erleichterungen wird es wohl bei genehmigten Kurzarbeitergeld auch zu einer vollständigen Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung kommen.

Eine kurze Erläuterung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales können Sie >hier< nachlesen.

Hinweise der Agentur für Arbeit mit Hotline-Nummer finden Sie >hier<.

Ablauf

(pdf-Viewer erforderlich – zB kostenloser Adobe Adobe-Reader)

  1. Kurzarbeit praxenintern vereinbaren – (Muster-Vereinbarung) <- Word97-Datei
    Das zur Verfügung gestellte Muster ist nur eine grobe Orientierung und muss auf die indviduellen Verhältnisse
    vor Ort angepasst werden. Auch ersetzt es nicht eine Beratung durch einen Rechtsanwalt bezüglich der
    praxenspezifischen Umstände.
  2. Ganz wichtig!!  Anzeige der Kurzarbeit gegenüber der der zuständigen Agentur für Arbeit = glaubhafte Darstellung der Umstände   (Formular)
    Individual-/Betriebsvereinbarung & Anzeige können ab sofort am gleichen Tag vorgenommen werden!
    – Unter „E.“ des Formulares
    – Bei 10. „nein“ ankreuzen.
  3. Erst nach der Anzeige einen Antrag auf Kurzarbeitergeld ausfüllen und einreichen. (Antrag)
    – Bei „Gesamtzahl der Beschäftigten“ die Auszubildenden nicht mitzählen.
    – 6.1 Resturlaubsbestände sind solche aus dem Vorjahr!
    – 6.2. Negativguthaben durch aktuelle Änderung nicht mehr zu berücksichtigen.
  4. Abrechnungsliste aller betroffenen Mitarbeiter ausfüllen und beifügen (Liste).
    – Bitte zur Hilfe beim Ausfüllen bzgl. der Lohnangaben Steuerberater und/oder Lohnbüro befragen.
  5. Erläuterungen zum Ausfüllen (Dokument)

Aber Achtung – ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden und unterzeichnet die Vereinbarung nicht, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Macht der Arbeitgeber von der letzten Variante dann keinen Gebrauch, ist der Arbeitnehmer gemäß bestehendem Arbeitsvertrag weiter zu beschäftigen.

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit oder der Agentur für Arbeit mit der Möglichkeit der Online-Beantragung.

 

Entgeltfortzahlung bei Kinderbetreuung

(22.04.2020 – 21:25)
Mittlerweile besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Das heißt, werden KiTaen oder Schulen von der zuständigen Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde (örtliches Gesundheitsamt), auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.
Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls und wird für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.
Diesbezüglich sind die örtlich zuständigen Gesundheitsämter Ansprechpartner.

 

Weitergehender Hinweis:
Aufgewendete Betreuungszeiten für Kindern aufgrund von KiTa-/Schulschließungen, die nicht nur einzelne/wenige Tage umfassen (§ 616 BGB – dieser kann jedoch in Tarif- und Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden), werden von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nur erfasst, wenn zustehender Urlaub dafür genommen wird, darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Ist nun ein solcher Fall ein „unabwendbares Ereignis“ welches zum Bezug von Kurzarbeitergeld nach SGB III berechtigt?
Eine eindeutige Aussage dazu kann nicht getroffen werden.
Unter einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist allgemein ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist. Hierunter fallen auch solche Vorkommnisse, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen oder mit beruhen, für die aber jede Verantwortlichkeit des davon Betroffenen vernünftigerweise abzulehnen ist.
Die Definition bezieht sich ausschließlich auf unmittelbar Ihre Praxis betreffende Ereignisse.
Der genannte Fall der Kinderbetreuung durch angeordnete Schulschließung ist jedoch nur ein mittelbarer.

 

Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG

Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus Kurzarbeit ist aus unserer Sicht der Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz (§ 56) zu bevorzugen. Dieser ist natürlich an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Ein wesentlicher Vorteil dieses Anspruches ist jedoch, dass dieser auch von Selbstständigen genutzt werden kann. Sowohl für Verdienstausfall, als auch für infolge eines Verdienstausfalles entstehende Mehraufwendungen sowie Teile der Betriebsausgaben.

Voraussetzungen:

    • Sie sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger bzw. sonstiger Träger von Krankheitserregern    oder
    • Sie sind als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert
    • Verbot in der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit liegt vor oder es erfolgt ein Unterwerfen (vorherige hoheitliche Maßnahme/n)
    • dadurch bedingt kommt es zu Verdienstausfall.

Die verwendeten Begriffsbestimmungen in den Voraussetzungen erfahren ihre Definition in § 2 IfSG.

Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Höhe der Entschädigung für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall. Darüber hinaus in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
Die Berechnungsgrundlage für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 56 Abs. 3 IfSG und wird aufgrund Ihrer Angaben durch die zuständige Behörde ermittelt.
Vorgesagtes soll als grobe heranführung Thema genügen.
Damit Sie sich ein besseres Bild machen können, finden Sie hier den Antrag vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt. Er dient nur der Verdeutlichung des Gesagten. Die zuständigen Behörden vor Ort, im Regelfall die Gesundheitsämter, müssen entsprechende Anträge vorrätig haben. Diese sind auch Ihr individueller Ansprechpartner.

Weitere Informationen für Berufstätige hat die Niedersächsische Landesregierung >hier< zusammengefasst.

Eine sehr umfangreiche Fragen & Antwort-Sammlung des Niedersächsischen Landesregierung finden Sie >hier<.

Informationen vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung mit Hotline-Nummern für spezielle Nachfragen aus Unternehmersicht finden Sie >hier<.

Ebenso hat die Bundestierärztekammer in ihrem Internetauftritt Informationen sowie weiterführende Verlinkungen bereitgestellt.

 

Liquiditätshilfen der Apo-Bank

Durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank wurde ebenfalls ein Soforthilfeangebot für niedergelassene Heilberuflerin der Corona-Krise zum Erhalt der Betriebsfähigkeit gestartet. Im Rahmen dieses werden die individuellen Auswirkungen analysiert und temporäre Liquiditätshilfen angeboten.
Weitere Informationen dazu finden Sie >hier<.

 

Steuererleichterungen

Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen wurden am 19.03.2020 Möglichkeiten geschaffen, Unternehmen & Selbstständige durch steuerliche Maßnahmen aktuell zu entlasten. Der darauf basierende Erlass der Niedersächsischen Landesregierung kann hier nachgelesen werden.

Einen entsprechenden Fragen-Antworten-Katalog des Niedersächsischen Finanzministeriums finden Sie >hier<.
Dieser enthält auch einige wenige Aussagen zur steuerlichen Behandlung von angeordneter Kurzarbeit.
Auf der Seite wird auch eine Vorlage zur Beantragung der Steuererleichterungen zur Verfügung gestellt.
Die Beantragung dieser sowie von Kurzarbeitergeld sollte gemeinsam mit dem Steuerberater besprochen werden.