In unserem Kammer-Info 1/2009 als Beilage zum März-Heft des Deutschen Tierärzteblattes berichteten wir darüber, dass die Herbst-Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer eine wesentliche Erhöhung des Umfangs der Fortbildungspflicht in der BTK-Musterberufsordnung festgelegt hat.
Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat im Juni eine Änderung der Berufsordnung beschlossen, durch die diese Empfehlungen im Wesentlichen in niedersächsisches Kammerrecht übernommen worden sind. Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen der Berufsordnung ist im DTBl. 8/2009 S. 1110 erfolgt und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Danach besteht für tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte folgende Fortbildungspflicht:
20 Stunden/Kalenderjahr
24 Stunden/Kalenderjahr
Beispiel
Fachtierärztin/Fachtierarzt mit 3 Anerkennungen:
Fortbildungsumfang 3 x 15 Stunden im jeweiligen Gebiet, also 45 Stunden insgesamt
Tierärztin/Tierarzt mit einer Fachtierarztbezeichnung und einer Zusatzbezeichnung:
Summe der Mindestfortbildungszeiten: 6 Stunden + 15 Stunden = 21 Stunden
Da diese 21 Stunden unter den für einen Fachtierarzt geforderten 30 Stunden liegen, gilt die Fortbildungszeit von 30 Stunden.
Fachtierärztin/Fachtierarzt mit 1 Fachtierarztbezeichnung ohne Ermächtigung und einer Fachtierarztbezeichnung mit Ermächtigung:
Summe der Mindestfortbildungszeiten 15 Stunden + 20 Stunden = 35 Stunden – jedoch mindestens die höhere Gesamtfortbildungszeit, dass heißt 40 Stunden.
Obwohl es nicht speziell geregelt ist, können fehlende Fortbildungsstunden in einem Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt nicht tierärztlich tätig, so bedeutet dies nicht, dass keinerlei Fortbildungspflicht besteht. Für diesen Personenkreis gilt nach wie vor die alte allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung, allerdings mit dem wichtigen Unterschied, dass eine stundenmäßige Fortbildungsvorgabe nicht vorgeschrieben ist.
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