Der Fortbildungspflicht nach § 7 Berufsordnung unterliegen alle den Beruf ausübende Tierärztinnen und Tierärzte. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.
Im Jahr 2025 wird die Überprüfung der Fortbildungsnachweise der vergangenen beiden Jahre hauptsächlich bei einem Teil der tierärztlich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten ohne FTA/ZB-Bezeichnung stattfinden. Die zu Überprüfenden werden schriftlich von der Tierärztekammer aufgefordert und haben insgesamt 40 Fortbildungsstunden aus den Jahren 2023/2024 einzureichen. Wir bitten Sie aus verwaltungstechnischen Gründen davon abzusehen, unaufgefordert Fortbildungsnachweise einzusenden.