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(Nds. ML) – Am 10.10.2024 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine aktuelle Risikoeinschätzung zur hochpathogenen aviären Influenza H5 veröffentlicht.

Demnach nehmen seit August und insbesondere im September die Ausbrüche hochpathogenen aviären Influenza H5 (HPAI H5) bei Geflügel und die Fälle bei Wildvögeln wieder zu. Zudem muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass das Virus europaweit präsent ist, mitunter auch ohne durch eine stark erhöhte Mortalität aufzufallen.

Im Rahmen des herbstlichen Vogelzugs, der bereits im Juli begonnen hat und im September/Oktober für die Entenvögel (Gänse, Schwäne und Enten) ansteigen wird, ist eine vermehrte Bewegungsdynamik auch über weite Strecken und stellenweise höhere Populationsdichte der Rastbestände zu erwarten.  Hinzu kommen kühlere Temperaturen und schwächere UV-Strahlung, die ein Überdauern von hochpathogenen aviären Influenza-Viren (HPAIV) in der Umwelt begünstigen. Dies stellt nach Einschätzung des FLI günstige Bedingungen für sowohl Neueinträge dar als auch für mögliche Reassortierungsereignisse zwischen HPAIV H5 und verschiedenen niedrig pathogenen aviären Influenzaviren, die in hoher Diversität und gehäuft ab September bei wilden Wasservögeln vorkommen.

Das Risiko von HPAI H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird vom FLI daher als hoch eingestuft.

Neben der konsequenten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhaltenden ist die schnelle Erkennung eines HPAIV-Eintrags in den Tierbestand maßgeblich für den Schutz der Geflügelbestände vor einem Eintrag und der Verbreitung der Seuche.

In diesem Zusammenhang wird an den Erlass vom 28.02.2024 erinnert.

Demnach kann insbesondere in Zeiten eines hohen Risikos des Eintrags der HPAI in Geflügelhaltungen schon bei einer geringen Verschlechterung der Gesundheitsparameter im Geflügelbestand, beispielsweise bei einem nur geringgradigen Anstieg der Mortalität, eine differentialdiagnostische Abklärung der HPAI durch eine Laboruntersuchung nach tierärztlicher Einschätzung geboten erscheinen. Bereits diese Fälle müssen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die klinischen Auffälligkeiten im Tierbestand weitaus geringer ausgeprägt sind als die in § 4 der Geflügelpest-Verordnung beschriebenen klinischen Auffälligkeiten.

Das zuständige Veterinäramt entscheidet anschließend über das weitere Vorgehen und veranlasst ggf. die amtliche Probenahme und Untersuchung des Tierbestandes auf HPAI.