1. Tierärztliche Fortbildungspflicht in Niedersachsen
Der Fortbildungspflicht nach § 7 Berufsordnung unterliegen alle den Beruf ausübende Tierärztinnen und Tierärzte. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Es besteht für alle tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte in Niedersachsen folgende Fortbildungspflicht:
Falls Sie mehrere Bezeichnungen führen und sich unsicher sind, welche Anforderungen für Sie zutreffen, finden Sie hier einige Rechenbeispiele.
Im Jahr 2025 wird die Überprüfung der Fortbildungsnachweise der vergangenen beiden Jahre hauptsächlich bei einem Teil der tierärztlich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten ohne FTA/ZB-Bezeichnung stattfinden. Die zu Überprüfenden werden schriftlich von der Tierärztekammer aufgefordert und haben insgesamt 40 Fortbildungsstunden aus den Jahren 2023/2024 einzureichen.
Anrechenbar sind Fortbildungsveranstaltungen, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind. E-Learning/Online-Fortbildungen können zu 100 % anerkannt werden. Betriebswirtschaftliche Fortbildungen können mit einem Anteil von maximal 25 % der Gesamtstundenzahl anerkannt werden.
Im Falle des Nicht-Erfüllens können fehlende Fortbildungsstunden noch im laufenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Jedoch wird hierbei automatisch der Nachweis von den entsprechend erforderlichen Stunden für das Jahr 2025 erforderlich.
Wir bitten Sie aus verwaltungstechnischen Gründen davon abzusehen, unaufgefordert Fortbildungsnachweise einzusenden.
2. Erläuterungen zur Umsetzung der tierärztlichen Fortbildungspflicht in Niedersachsen
Finden Sie hier Antworten zu Fragen rund um die Fortbildungspflicht:
- Wie ist die Fortbildungspflicht in der Berufsordnung geregelt?
- FAQ bestimmter Berufsgruppen
- Welche Veranstaltungen sind als tierärztliche Fortbildung anerkannt?
- Wann und wie reiche ich Fortbildungsnachweise ein?
- Welche Fristen gibt es?
3. Spezielle Fortbildungspflichten
Besondere Voraussetzungen und Fortbildungsverpflichtungen bestehen bei folgenden tierärztlichen Tätigkeitsfeldern: