Die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen
TIERÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Weiterbildungsordnung
zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juni 2015 (DTBl. 8/2015 S. 1191)
Gliederung
§ 1 Ziel der Weiterbildung
§ 2 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
§ 3 Aufnahme und Aufhebung von Bezeichnungen
§ 4 Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen
§ 5 Führen von Bezeichnungen
§ 6 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
§ 7 Zulassung von Weiterbildungsstätten
§ 8 Ermächtigung zur Weiterbildung
§ 9 Pflichten des ermächtigten Tierarztes
§ 10 Widerruf, Erlöschen und Änderung der Ermächtigung
§ 11 Zulassung zur Prüfung und Prüfungsausschuss
§ 12 Prüfungsentscheidung und verlängerte Weiterbildung
§ 13 Wiederholungsprüfung
§ 14 Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung
§ 15 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Aberkennung von Bezeichnungen
§ 17 Kosten
§ 18 Übergangsregelungen
§ 19 Inkrafttreten
Ziel der Weiterbildung
(1) Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärztinnen und Tierärzten nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit und durch theoretische Unterweisung eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen und berechtigen, neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere oder andere zusätzliche Kenntnisse oder Fähigkeiten zu führen. Sie dient auch der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung.(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in:
1. Gebieten
2. Teilgebieten
3. Bereichen
(3) Die durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung nachgewiesenen besonderen oder anderen zusätzlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten berechtigen zur Führung einer
– Fachtierarztbezeichnung (Gebiet)
– zur Fachtierarztbezeichnung zusätzlichen Teilgebietsbezeichnung (Teilgebiet/Schwerpunkt)
– Zusatzbezeichnung (Bereich).
(4) Die männlichen Formulierungen der Weiterbildungsordnung finden bei Tierärztinnen in der jeweils entsprechenden Form Anwendung.
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) Die Weiterbildung in einem Gebiet umfasst den Gesamtbereich im Sinne der Gebietsdefinition, während das Teilgebiet sich nur auf einen verselbständigten Ausschnitt innerhalb oder außerhalb des Gebiets erstreckt.(2) Folgende Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen werden aus den in § 54 Abs. 2 HKG genannten Fachrichtungen festgelegt:
1. Fachtierarzt für Anatomie
2. Fachtierarzt für Fische
3. Fachtierarzt für Geflügel
4. Fachtierarzt für Kleintiere
4.1 Teilgebiet Chirurgie
4.2 (gestrichen)
4.3 (gestrichen)
4.4 Teilgebiet Innere Medizin
4.5 (gestrichen)
4.6 (gestrichen)
4.7 (gestrichen)
5. Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik
6. Fachtierarzt für Lebensmittel
6.1 gestrichen
6.2 Teilgebiet Lebensmitteltoxikologie
7. Fachtierarzt für Mikrobiologie
7.1 Teilgebiet Bakteriologie und Mykologie
7.2 Teilgebiet Virologie
8. Fachtierarzt für Milchhygiene
9. Fachtierarzt für Parasitologie
10. Fachtierarzt für Pathologie
10.1 Teilgebiet Toxikopathologie
11. Fachtierarzt für Pferde
11.1 Teilgebiet Chirurgie
11.2 Teilgebiet Innere Medizin
11.3 Teilgebiet Orthopädie
11.4 Teilgebiet Reproduktionsmedizin
12. Fachtierarzt für Pharmakologie und Toxikologie
13. Fachtierarzt für Physiologie und Physiologische Chemie
14. Fachtierarzt für Reproduktionsmedizin
15. Fachtierarzt für Rinder
16. Fachtierarzt für Kleine Wiederkäuer
17. Fachtierarzt für Schweine
18. Fachtierarzt für Tierernährung und Diätetik
19. Fachtierarzt für Tierhygiene
20. Fachtierarzt für Tierschutzkunde
21. Fachtierarzt für Tierverhalten
22. Fachtierarzt für Tropenveterinärmedizin
23. Fachtierarzt für Versuchstierkunde
24. Fachtierarzt für Wildtiere
24.1 Teilgebiet Einheimisches Wild
24.2 Teilgebiet Zootiere
25. Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen
26. Fachtierarzt für Molekulargenetik und Gentechnologie
27. Fachtierarzt für Epidemiologie
28. Fachtierarzt für Fleischhygiene
28.1 Teilgebiet Lebensmitteltoxikologie
29. Fachtierarzt für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
30. Fachtierarzt für Informatik und Dokumentation
31. Fachtierarzt für bildgebene Verfahren
32. Fachtiearzt für Heimtiere/Kleinsäuger
33. Fachtierarzt für Reptilien
(3) Durch Zusatzbezeichnungen wird in bestimmten Bereichen, die keine Gebiete sind, darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kenntnisse vorhanden sind.
(4) Folgende Zusatzbezeichnungen werden festgelegt:
1. Akupunktur
2. Homöopathie
3. Hygiene- und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich
4. Physikalische Therapie
5. Reptilien/ Amphibien
6. Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb – Rind
7. Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb – Schwein
8. Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen
9. Verhaltenstherapie
10. Heimtiere
11. Augenheilkunde beim Kleintier
12. Augenheilkunde beim Pferd
13. Zahnheilkunde beim Kleintier
14. Zahnheilkunde beim Pferd
15. Dermatologie beim Kleintier
16. Kardiologie
17. Bestandsbetreuung Wirtschaftsgeflügel
18. Zier,- Zoo- und Wildvögel
Aufnahme und Aufhebung von Bezeichnungen
Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen
(1) Bezeichnungen nach § 2 darf nur führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Tierärztekammer erhalten hat. Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem alle die Weiterbildung betreffenden Zeugnisse und Nachweise beizufügen sind. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Tierärztekammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die durchlaufenen vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte und die erfolgreich abgelegte Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Tierärztekammer.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erteilt die Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“, wenn nachgewiesen wird, dass der Betreffende
1. die Befähigung für den höheren Veterinärverwaltungsdienst in Niedersachsen erworben und
2. danach eine zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst abgeleistet hat, die nicht ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zum Gegenstand hatte.
Führen von Bezeichnungen
(1) Es dürfen alle Gebietsbezeichnungen nebeneinander, jedoch nicht mehr als drei, geführt werden.(2) In einem Gebiet dürfen höchstens zwei Teilgebietsbezeichnungen geführt werden. Werden mehr als eine Gebietsbezeichnung benannt, darf in jedem Gebiet nur eine Teilgebietsbezeichnung geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets genannt werden, dem sie zugehören, und zwar in der Weise, dass sie der Gebietsbezeichnung mit dem Begriff „Schwerpunkt“ nachgestellt werden.
(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung oder Gebietsbezeichnung geführt werden, und zwar in der Weise, dass sie unter die Berufsbezeichnung oder die Gebietsbezeichnung gesetzt werden. Im Zusammenhang mit einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung nur genannt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Tierarzt führt.
Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Tierarzt oder – bei abgeschlossener Berufsausbildung – nach der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs begonnen werden. Der Beginn der Weiterbildung ist der Tierärztekammer vom Weiterzubildenden schriftlich anzuzeigen.(2) Die Weiterbildung wird in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt und umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Ursache, Erkennung, Behandlung und Verhütung von Krankheiten und Leiden der Tiere sowie im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Rechtskenntnisse, wirtschaftlichen Aspekte sowie Fragen des Tierschutzes, Umweltschutzes und der Qualitätssicherung.
(3) Dauer, Inhalt und ggf. zeitlicher Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und -inhalte sind Mindestzeiten und -inhalte. Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Sonderbeurlaubung u.ä. von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung in begründeten Fällen ist zulässig.
(4) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das Gebiet, das Teilgebiet oder für den Bereich in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen zu erstrecken.
(5) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Die Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeittätigkeit abgeleistet werden. Diese ist im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit anrechnungsfähig. Gesamtdauer und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
(6) In den in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung genannten Gebieten oder Teilgebieten sind der Weiterbildende und die Weiterbildungsstätte während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit wenigstens einmal zu wechseln. Die Tierärztekammer kann im Einzelfall für einzelne Gebiete oder Teilgebiete auf Antrag Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(7) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im zweiten Teil der Weiterbildungszeit in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, und kann bis zu 1 Jahr angerechnet werden. Näheres kann in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt werden.
(8) Die Weiterbildung in den Gebieten erfordert fachbezogene wissenschaftliche Veröffentlichungen. Diese müssen in Zeitschriften erfolgt sein oder erfolgen, die einem anerkannten Gutachtersystem unterliegen. Veröffentlichungen in anderen Medien können im begründeten Einzelfall durch die Tierärztekammer anerkannt werden. Der Eigenanteil des Weiterzubildenden muss bei Mitautorenschaft erkennbar sein und erläutert sowie gegebenenfalls nachgewiesen werden. Es sind entweder eine Dissertation und je Gebiet eine fachbezogene Veröffentlichung oder alternativ je Gebiet drei fachbezogene Veröffentlichungen nachzuweisen, es sei denn, in der jeweiligen Anlage zur Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.
(9) Für jedes Gebiet ist die Teilnahme an fachbezogenen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 160 Stunden – bei vorgeschriebener fünfjähriger Weiterbildungszeit von 200 Stunden – und für jedes Teilgebiet sowie jeden Bereich (jede Zusatzbezeichnung) im Umfang von jeweils 60 Stunden verpflichtend; in der jeweiligen Anlage zur Weiterbildungsordnung kann Abweichendes festgelegt werden, dies gilt auch für etwaige Fortbildungen, die nicht die Präsenz des Teilnehmers erfordern. Fortbildung, die Nichtpräsenz-Fortbildung ist, kann mit höchstens 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden. Die Tierärztekammer kann die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen, deren Inhalt sie näher bestimmt, als verpflichtenden Bestandteil der Weiterbildung vorsehen, wenn dies bei abweichendem Weiterbildungsgang im Hinblick auf einen gleichwertigen Standard notwendig ist. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Weiterbildungszeit ändert sich die geforderte Stundenzahl proportional.
Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Tierärztekammer kann auf Antrag tierärztliche Praxen mit begrenzter Weiterbildungszeit und Tierärztliche Kliniken sowie andere Einrichtungen als Weiterbildungsstätten in Gebieten und Teilgebieten zulassen, wenn1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut machen können,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
(2) In den Anlagen zur Weiterbildungsordnung können weitere Voraussetzungen für die Zulassung bestimmt werden.
(3) Die Zulassung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Tierärztekammer ermächtigten Tierärzte in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen oder teilweise in den zugelassenen Praxen ermächtigter niedergelassener Tierärzte durchgeführt. Die Weiterbildung in den Bereichen zum Erwerb von Zusatzbezeichnungen erfolgt durch ermächtigte Tierärzte, soweit dies in einer Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen ist.(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Tierarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Tierarzt, der für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich zur Weiterbildung ermächtigt wird, muss auf seinem Gebiet, Teilgebiet oder in seinem Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für ein Gebiet, Teilgebiet oder einen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Tierarzt führt. Sie kann mehreren Tierärzten in einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt werden.
(3) Über die Ermächtigung des Tierarztes entscheidet die Tierärztekammer auf Antrag. In dem Antrag sind das Gebiet, Teilgebiet oder der Bereich näher zu bezeichnen und die geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.
(4) Die Ermächtigung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
(5) Die Tierärztekammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten und ermächtigten Tierärzte. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten und die ermächtigten Tierärzte werden im amtlichen Mitteilungsblatt der Tierärztekammer bekannt gegeben.
Pflichten des ermächtigten Tierarztes
(1) Der ermächtigte Tierarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung und der Anlage zur Weiterbildungsordnung zu gestalten. Der weiterzubildende Tierarzt ist darauf hinzuweisen, dass er den Beginn der Weiterbildung der Tierärztekammer anzuzeigen hat. Nach Abschluss der Weiterbildung bei dem ermächtigten Tierarzt hat dieser dem Weitergebildeten unverzüglich ein Zeugnis auszustellen und auszuhändigen. Das Zeugnis hat insbesondere Angaben zu enthalten über:a) die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung etc.,
b) die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen,
c) die besonderen Verrichtungen entsprechend den Leistungskatalogen nach den Anlagen zur Weiterbildungsordnung und
d) die fachliche und persönliche Eignung.
(2) Auf Verlangen des Weiterzubildenden hat der ermächtigte Tierarzt ein Zwischenzeugnis nach Ablauf eines Weiterbildungsjahres zu erstellen. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(3) Der ermächtigte Tierarzt ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, worauf sich die Ermächtigung erstreckt, teilzunehmen. Der Mindestumfang pro Jahr beträgt 40 Stunden. Im Übrigen gilt § 7 der Berufsordnung. Die Teilnahme ist der Tierärztekammer auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Der ermächtigte Tierarzt ist verpflichtet, der Tierärztekammer wesentliche Änderungen hinsichtlich Struktur, Aufgabenstellung und Größe der Weiterbildungsstätte, die für die Ermächtigung und Zulassung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen.
Widerruf, Erlöschen und Änderung der Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Tierarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
(3) Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung maßgebend gewesenen Voraussetzungen, so ist der Umfang der Weiterbildungsermächtigung den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Zulassung zur Prüfung und Prüfungsausschuß
(1) Hat der Antragsteller entsprechend § 4 dieser Weiterbildungsordnung bei der Tierärztekammer die Anerkennung schriftlich beantragt, so entscheidet diese über die Zulassung zur Prüfung. Der Antragsteller ist zur Prüfung zuzulassen, wenn Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.(2) Zur Durchführung der Prüfung wird jeweils pro Gebiet, Teilgebiet oder Bereich ein Prüfungsausschuss der Tierärztekammer bestellt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.
(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Ausschussmitglieder und Stellvertreter sowie der Vorsitzende werden vom Vorstand der Kammer bestimmt. In dringenden Einzelfällen ist der Präsident ermächtigt, eine Bestellung vorzunehmen. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, Teilgebiet oder den zu prüfenden Bereich besitzen. Ein Mitglied und ein Stellvertreter sollen der Kammerversammlung der Tierärztekammer angehören.
(4) War ein Ausschussmitglied an der Weiterbildung des Antragstellers beteiligt, so soll es nicht an der Prüfung teilnehmen.
Prüfungsentscheidung und verlängerte Weiterbildung
(1) Die Tierärztekammer setzt den Prüfungstermin im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest und unterrichtet hiervon die anderen Prüfungsausschussmitglieder.(2) Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Antragstellung stattfinden. Der Antragsteller ist zum Prüfungstermin mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich zu laden.
(3) Die Prüfung erfolgt mündlich und soll für jeden Antragsteller mindestens 30 Minuten dauern.
(4) In der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er in der durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder in dem Bereich die vorgeschriebenen Kenntnisse erworben hat.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Ausschussmitglied fertigt ein Ergebnisprotokoll an, das von sämtlichen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses
2. den Namen des Geprüften
3. das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich, in dem geprüft worden ist
4. die Prüfungsinhalte (stichwortartig)
5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung
6. Ergebnis der Prüfung
7. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung gemäß Absatz 9
(7) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss unter Beachtung von Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte fest, ob der Antragsteller die Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung bekannt und teilt dieses der Tierärztekammer unter Beifügung des Ergebnisprotokolls mit.
(8) Hat der Antragsteller die Prüfung mit Erfolg abgeschlossen, so stellt die Tierärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zur Führung der Gebiets- Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung aus.
(9) Hat der Antragsteller die Prüfung nicht mit Erfolg abgeschlossen, so befindet der Prüfungsausschuss, ob und ggf. wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Die Weiterbildungszeit kann um 6 – 12 Monate verlängert werden. Im Rahmen der besonderen
Anforderungen können dem Antragsteller unter anderem ein Wechsel der Weiterbildungsstätte oder des Weiterbildenden auferlegt sowie Inhalt und Umfang der verlängerten Weiterbildung bestimmt werden. In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss anstelle einer Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die 6 Monate nicht unterschreiten soll.
(10) Die Weiterbildung gilt auch dann als nicht mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund ferngeblieben ist oder sie ohne ausreichenden Grund abgebrochen hat.
(11) Die Tierärztekammer hat das Ergebnis der nicht mit Erfolg abgeschlossenen Prüfung dem Antragsteller schriftlich und ggf. unter Angabe der zu erfüllenden Auflagen mitzuteilen. Der Bescheid ist zu begründen.
(12) Eine nicht mit Erfolg abgeschlossene Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
Wiederholungsprüfung
Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung
(1) Die in dem Bereich einer anderen Tierärztekammer der Bundesrepublik Deutschland bei einem ermächtigten Tierarzt in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung wird angerechnet.(2) Wer in einem von dieser Weiterbildungsordnung abweichenden gleichwertigen tierärztlichen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand unter entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 dieser Weiterbildungsordnung nachweist. Unbenommen des Satzes 1 kann die Tierärztekammer im begründeten Einzelfall einen Tierarzt auch dann zur Prüfung zur Erlangung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder einer Zusatzbezeichnung zulassen, wenn dieser sich nicht ausschließlich in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und/oder unter der Leitung eines ermächtigten Tierarztes weitergebildet hat, im übrigen aber alle wesentlichen Voraussetzungen der Weiterbildung erfüllt hat. Die Tierärztekammer kann zwecks Feststellung der erforderlichen Gleichwertigkeit, aber auch zwecks Vermittlung noch fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten Einzelheiten festlegen, insbesondere eine Verlängerung der Weiterbildung und/oder die Teilnahme an bestimmten Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.
(3) Eine tierärztliche nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung, insbesondere Postgraduierten-Studien wie das Aufbau- oder das Ph.D.-Studium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover, kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Tierärztekammer.
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis für ein Gebiet, ein Teilgebiet oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, ein entsprechendes Teilgebiet oder eine entsprechende Zusatzbezeichnung.(2) Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens in einem der anderen Mitgliedstaaten oder in einem der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Weiterbildungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 24 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist; die Bestimmungen der §§ 11 und 12 finden sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist. Die Tierärztekammer kann von der Ableistung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Weiterbildung von mindestens 24 Monaten in der Bundesrepublik absehen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
Aberkennung von Bezeichnungen
(1) Die Anerkennung einer Bezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Tierärztekammer über die Rücknahme ist der Tierarzt zu hören.(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Tierarzt ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen.
Kosten
§ 18
Übergangsregelungen
(1) Die bisher ausgesprochenen oder noch nach Absatz 2 auszusprechenden Anerkennungen und ihre Bezeichnungen bleiben gültig, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.(2) Wer sich bei Inkrafttreten einer Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung befindet, darf diese nach den bisher geltenden oder nach den neuen Bestimmungen abschließen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Wer bei Inkrafttreten einer Satzung zur Änderung dieser Weiterbildungsordnung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig ist, für das oder den eine Bezeichnung neu eingeführt worden ist, kann die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten, sofern er mindestens während eines Zeitraumes, der der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung entspricht, regelmäßig in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich tätig war. Auf die Anerkennung finden die Vorschriften der §§ 4, 11 bis 13, 17 dieser Weiterbildungsordnung sinngemäß Anwendung. Weitere Anforderungen können in den Anlagen zur Weiterbildungsordnung festgelegt werden. Der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich ist vom Antragsteller zu erbringen. Ein Antrag auf Anerkennung kann nur innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung gestellt werden, anderenfalls verfallen die Tätigkeitszeiten. Sind die bezeichneten Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise bei Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, so sind diese Zeiten anzuerkennen. Dies gilt auch für Zeiten nach Inkrafttreten der Satzung bis höchstens zwölf Monate nach Einführung einer neuen Bezeichnung.
(4) gestrichen
(5) Auf Antrag kann der Vorstand der Tierärztekammer dem Inhaber einer Bezeichnung nach bisherigem Recht das Führen einer Bezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung gestatten, wenn der Inhalt der früheren Weiterbildung als gleichwertig anzusehen ist.
Schlussbestimmungen
Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 19. Juni 1981 (DTBl. 9/1981 S. 554 und 10/1981 S. 734), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. November 1992 (DTBl. 2/1993 S. 128), außer Kraft. *
Vorstehende Weiterbildungsordnung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 25. November 1997, Az.: 105/ 108-42055-228(H), genehmigt.
Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.
Hannover, den 2. Dezember 1997
Dr. Geiser
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen
_________
* Die Weiterbildungsordnung ist am 2. April 1998 in Kraft getreten.
Die Änderungssatzung vom 29. Juni 2000 trat am 2. August 2000 in Kraft. Letztere enthält folgende Übergangsregelung: Für die durch diese Satzung neu eingeführten Bezeichnungen finden § 18 Abs. 3 und 5 entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Bezeichnung „Fachtierarzt für Kleine Wiederkäuer“ und der Zusatzbezeichnung „Hygiene- und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich“. Letztere gelten als nicht neu eingeführt. Neu eingeführt wurden zum 2. August 2000 folgende Bezeichnungen: Fachtierarzt für Molekulargenetik und Gentechnologie sowie die Zusatzbezeichnungen Physikalische Therapie, Reptilien/Amphibien, Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb – Rind, Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb – Schwein, Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen und Verhaltenstherapie.
Die Änderungssatzung vom 20. Dez. 2001 (DTBl. 1/2002 S. 59) trat am 2. Jan. 2002 in Kraft; die Übergangsregelung des §18 Abs. 3 für das neu eingeführte Gebiet Fachtierarzt für Epidemiologie läuft von diesem Tage an.
Die Änderungssatzung vom 30. Aug.. 2002 (DTBl. 10/2002 S. 1099) trat am 2. Okt. 2002 in Kraft; die Übergangsregelung des §18 Abs. 3 für das neu eingeführte Teilgebiet Kardiologie läuft von diesem Tage an.
Die Änderungssatzung vom 27. Aug. 2003 (DTBl. 10/2003 S. 1097) trat am 2. Okt. 2003 in Kraft; die Übergangsregelung des §18 Abs. 3 für das neu eingeführte Gebiet Fachtierarzt für Fleischgygiene läuft von diesem Tage an.
Die Änderungssatzung vom 28. Juli 2004 (DTBl 9/2004 S. 983) trat am 2. Sept. 2004 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 26. Oktober 2005 (DTBl 12/2005 S. 1418) trat am 2. Dezember 2005 in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 7. Juni 2006 (DTBl. 8/2006 S. 1016) trat am 2. August 2006 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 18. Juni 2008 (DTBl. 8/2008 S. 1118) trat am 2. August 2008 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 24. Juni 2009 (DTBl. 8/2009 S. 1110) trat am 2. August 2009 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 25. November 2009 (DTBl. 1/2010 S. 114) trat am 2. Januar 2010 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 1. Juni 2011 (DTBl. 7/2011 S. 950) trat am 2. Juli 2011 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 4. Dezember 2012 (DTBl. 1/2013 S. 104) trat am 2. Januar 2013 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 19. Juni 2013 (DTBl. 8/2013 S. 1169 ff.) trat am 1. August 2013 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 20. November 2013 (DTBl. 1/2014 S. 115) trat am 1. Januar 2014 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 2. Juli 2014 (DTBl. 8/2014 S. 1164) trat am 2. August 2014 in Kraft
Die Änderungssatzung vom 17. Juni 2015 (DTBl. 8/2015 S. 1191) trat am 1. August 2015 in Kraft