Fachtierarzt für Lebensmittel

Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Anlage 6 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 6)

I. Aufgabenbereich:

Das Gebiet umfasst den gesamten Bereich der vom Tier stammenden Lebensmittel mit den Schwerpunkten Lebensmittelsicherheit und gesundheitlicher Verbraucherschutz auf Basis der wissenschaftlichen Bewertung von Überwachungs- und Untersuchungsergebnissen. Hierzu gehören insbesondere Überwachung, Beratung, Untersuchung und Gutachtertätigkeit auf allen Stufen der Gewinnung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und sonstigen Behandlung von Lebensmitteln einschließlich der Technologie und der Betriebshygiene.

II. Weiterbildungszeit:  4 Jahre

III. Weiterbildungsgang:
A.
1. Die fachbezogene Tätigkeit in Universitäts- oder Hochschulinstituten, zugelassenen Forschungsanstalten, amtlichen Untersuchungseinrichtungen, Lebensmittellaboratorien oder in gleichartigen Einrichtungen
4 Jahre

2. Praktische Tätigkeit in zugelassenen Lebensmittelüberwachungsbehörden, Veterinärämtern oder Betrieben und Institutionen, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, be- und/oder verarbeiten oder in gleichartigen Einrichtungen
4 Jahre

Bei einer Weiterbildung nach A.1.  sind zu absolvieren:
Praktische Tätigkeiten von mindestens 6 Wochen in einer für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. Das Praktikum kann auch geteilt werden.

Bei einer Weiterbildung nach A.2. sind zu absolvieren:
Praktische Tätigkeiten von mindestens 6 Wochen in der Lebensmitteluntersuchung. Das Praktikum kann auch geteilt werden.

3. Anrechenbar ist:
a) Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Prüfung für den höheren Veterinärverwaltungsdienst, soweit diese sich unmittelbar mit dem Wissensstoff (siehe IV.) dieser Gebietsbezeichnung befasst.
b) Die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Hygiene und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich
höchstens 1 Jahr

c) Die tierärztliche Tätigkeit unter ermächtigter fachtierärztlicher Anleitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Lebensmittel
höchstens 1 Jahr

d) Die Tätigkeit unter ermächtigter fachtierärztlicher Anleitung in der Mikrobiologie und Bakteriologie
höchstens ½ Jahr

e) Die abgeschlossene Weiterbildung zum Fachtierarzt für Fleischhygiene oder zum Fachtierarzt für Milchhygiene wird im Umfang von 2 Jahren angerechnet.

Die Gesamtanrechnungszeit darf 2 Jahre nicht überschreiten.

B. Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen von mindestens 160 Stunden Umfang vorzugsweise in Kursform zur Aktualisierung und Erweiterung der  theoretischen und praktischen Kenntnisse in dem Gebiet sowie von mindestens 30 anerkannten Stunden über ein spezielles Lebensmittel-Fachgebiet, z.B. Fische, Milch und Milcherzeugnisse, Lebensmitteltechnologie, Lebensmitteltoxikologie.

C. Vorlage eines Leistungskataloges
Nachweis der Erfüllung von insgesamt 20 verschiedenen testierfähigen Leistungen. Mögliche Leistungen sind unter IV. B. aufgeführt. Die Leistungen müssen sich zu annähernd gleichen Teilen auf die Gebiete Lebensmittelüberwachung und Lebensmitteluntersuchung verteilen. Die im Katalog aufgeführten Leistungen sind unter Anleitung eines ermächtigen Fachtierarztes zu erbringen und durch diesen zu bestätigen

IV. Wissensstoff:

A. Umfassende Kenntnisse in folgenden Wissensgebieten:
– Ursachen lebensmittelbedingter Gesundheitsschäden, insbesondere über Zoonosen, Lebensmittelinfektionen, Kontaminanten und Rückstände in Lebensmitteln, epidemiologische (einschließlich der Biometrie) und toxikologische Aspekte, Verderbnisprozesse, Lebensmittelmikrobiologie, Gentechnologie, Einflüsse von Tierhaltung und Fütterung auf die Produktqualität, insbesondere Produktsicherheit, Aspekte des Tierschutzes und der Ökologie beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Kriterien einer nachhaltigen Produktion
– Sensorische, mikrobiologische, histologische, immunologische, serologische, chemisch-analytische, biochemische, parasitologische, toxikologische, molekularbiologische und physikalische Untersuchungen (einschließlich Rückstandsanalytik) zur Bewertung von Lebensmitteln tierischen und nichttierischen Ursprungs
– Technologien zur Gewinnung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie sonstiger Behandlungsverfahren von Lebensmitteln
– Verfahren und Prinzipien der Risikoanalyse mit Risikobewertung, Risikokommunikation und Risikomanagement
– Betriebliche Systeme zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere Kenntnisse über betriebliche Eigenkontrollsysteme, das HACCP-System, einschlägige Zertifizierungssysteme und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit
– Amtliche Lebensmittelüberwachung insbesondere der zugelassenen Betriebe sowie Fähigkeiten zur Überprüfung und Bewertung der Prozess-, Betriebs- und Personalhygiene in Lebensmittelbetrieben auf der Grundlage der geltenden  Rechtsvorschriften
– Einschlägige Datenerfassungssysteme in der Lebensmitteluntersuchung und –überwachung

B. Anforderungen im Leistungskatalog

Der Weiterbildungsermächtige hat die Leistung zu bestätigen.

In den Leistungskatalogen nicht enthaltene gleichwertige Leistungen vergleichbarer Art können auf Antrag anerkannt werden.

Leistungen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit
– Erstellen und Bewerten von betrieblichen Eigenkontrollkonzepten einschließlich HACCP-Konzepten in 2 Betrieben verschiedener Betriebsarten (mindestens 1 x EU zugelassen)
– Abfassen von umfassenden Betriebskontrollberichten aus 3 Betrieben verschiedener Betriebsarten
– Erstellung eines Bewertungsberichtes (Gutachten/Stellungnahme) zu einem Neubau- oder Rekonstruktions-Projekt für einen Lebensmittelbetrieb
– Überprüfung/Aktualisierung des Kontrollzyklus für alle durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu überwachenden Einrichtungen
– Bearbeitung eines Verdachtsfalls einer lebensmittelbedingten Gruppenerkrankung
– Abfassung eines Zulassungs- oder Widerrufsbescheides für einen Lebensmittelbetrieb
– Bearbeitung beanstandeter Proben mit Durchführung von OWiG-Maßnahmen
– Bearbeitung beanstandeter Proben ohne OWiG-Maßnahmen und Begründung einer nicht durchgeführten OWiG-Maßnahme
– Erarbeitung einer Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung zur Abstellung schwerwiegender Mängel in einem Lebensmittelbetrieb
– Abfassen einer EU-Schnellwarnung oder einer Folgemeldung
– Entnahme von 3 amtlichen Lebensmittelproben verschiedener ZEBS-Codes (davon mindestens eine lose Ware)
– Entnahme von insgesamt 3 Proben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP)
– Bearbeitung einer beanstandeten NRKP-Probe einschließlich Ursachenermittlung
– Hygienekontrollproben in einem Lebensmittelbetrieb zur Verifizierung des Reinigungs- und Desinfektionserfolges und/oder zum Nachweis pathogener Keime
– Sperre/Aufhebung der Sperre eines Milcherzeugers nach Notifizierung wegen Überschreitung der Zellzahlen und/oder Keimgehalte in der Rohmilch
– Praktische Durchführung eines Zoonosemonitorings in der Primärproduktion

Mikrobiologie
– Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl in Lebensmitteln
– Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl auf Oberflächen mittels Tupferverfahren
– Bestimmung des Oberflächenkeimgehaltes mit Abklatschspangen usw.
– Anzüchtung, Identifizierung und Serotypisierung von Salmonellen
– Anzüchtung, Identifizierung und Quantifizierung lebensmittelhygienisch relevanter Verderbniserreger und pathogener Keime (aerobe und anaerobe Sporenbildner, Hefen und Schimmelpilzen, Enterobacteriaceae- Keime, Coliforme, E. coli, VTEC und EHEC, Listeria monocytogenes, Staphylococcus aureus)
– Nachweis mikrobieller Toxine wie z.B. Staphylokokkenenterotoxin und Botulinumtoxin
– Nachweis lebensmittelrelevanter Viren
– Nachweis von Mykotoxinen

Parasitologie
– Nachweis von Trichinen
– Nachweis fleischhygienerechtlich relevanter anderer parasitärer Veränderungen am Schlachttier
– Nachweis von Fischnematoden und anderer parasitärer Veränderungen bei Fischen

Analytik/Sensorik
– Nachweis der Tierart
– Lebensmittelhistologie
– Bestimmung der Frische und der Verderbnis bei Lebensmitteln
– Anwendung physikalisch-chemischer Untersuchungsmethoden bei Lebensmitteln (Beispiel: pH-Wert-Bestimmung, Fettkennzahl, Histamingehalt)
– Sensorische Prüfung von Lebensmitteln

Zur anrechenbaren Leistung gehören auch die entsprechende Probenvorbereitung sowie die Prüfung der korrekten Abpackung und Kennzeichnung, soweit vorhanden.
Gutachterliche Tätigkeit als wissenschaftliche/r Sachverständige/r

Untersuchung und Begutachtung von mindestens 2 verschiedenen Lebensmittelproben
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