Teilgebiet Toxikopathologie

Anlage 10.1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 10.1)

Teilgebiet Toxikopathologie

I. Aufgabenbereich:
Das Teilgebiet umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung toxikologischer Studien unter besonderer Berücksichtigung morphologischer Untersuchungsmethoden.

II. Weiterbildungszeit: 2 Jahre

III. Weiterbildungsgang:

A.Tätigkeit an zugelassenen Einrichtungen mit Schwerpunkt toxikopathologischer Studien an den üblichen Labortierspezies und morphologischer Auswertung
B.gestrichen
C.Vorlage eines Leistungskatalogs der vom Weiterzubildenden durchgeführten und vom ermächtigten Tierarzt bestätigten Untersuchungen und Verrichtungen gemäß IV. B.

IV. Wissensstoff:
A.

  • Pathologische Anatomie aufgrund der Durchführung einer Mindestzahl von Obduktionen der üblichen Labortierspezies in allen Altersgruppen
  • Histopathologische Diagnostik aufgrund der Beurteilung einer Mindestzahl von Organen der üblichen Labortierspezies aus Studien unterschiedlicher Dauer, die dem nationalen und internationalen Reglement entsprechen, für die Risikoerfassung von Pharmazeutika, Agrarchemikalien, gewerblichen Produkten und/oder anderen Stoffen mit toxikologischer Relevanz
  • Selbständige Erstellung von Berichten mit bewertender, wissenschaftlich begründeter Stellungnahme zu toxikopathologischen Befunden bei den üblichen Labortierspezies unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung für den Menschen und das Tier
  • Kenntnisse der nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für die Durchführung von toxikologischen Studien
  • Kenntnisse aus den Nachbargebieten der Toxikopathologie, insbesondere aus den Gebieten Toxikologie, klinische Chemie, Pharmakologie sowie über den Einsatz statistischer Methoden
  • Gute Laborpraxis (GLP), Tierschutz

B. Katalog

  • Pathologische Anatomie, insbesondere Nachweis über die selbständige Durchführung von mindestens 1000 Obduktionen an den üblichen Labortierspezies in allen Altersgruppen
  • Diagnostische Histopathologie, insbesondere Nachweis über die selbständige Befundung von mindestens 40000 Organen aller üblichen Labortierspezies aus GLP- konformen, reglementarisch geforderten Studien
  • Erstellung von toxikopathologischen Berichten, insbesondere Nachweis der selbständigen Erstellung von mindestens 10 Berichten, die sich an den üblichen nationalen bzw. internationalen Standards ausrichten
  • Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze und Richtlinien