Richtlinie für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WBO (Ausnahmeregelung ZB), vom 2. Juli 2014 (DTBl. 8/2014 S. 1167), trat zum 2. August 2014 in Kraft

TIERÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung kann die Kammer im begründeten Einzelfall einen Tierarzt auch dann zur Prüfung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung zulassen, wenn dieser sich nicht ausschließlich in einer oder zwei Arbeitsstätte/n unter der Leitung mindestens eines ermächtigten Tierarztes weitergebildet hat, im übrigen aber alle wesentlichen Voraussetzungen der Weiterbildung erfüllt hat.

I.    Die Weiterbildungszeit beträgt das Doppelte der in dem entsprechenden Bereich geforderten Weiterbildungszeit. Davon ist eine mindestens 3-monatige Tätigkeit – ggf. in Teilabschnitten oder tageweise – in einer, höchstens in zwei Arbeitsstätte/n unter der Leitung mindestens eines ermächtigten Tierarztes nachzuweisen.

II.    Während der Weiterbildungszeit muss der Antragsteller regelmäßig in dem Bereich tätig sein. Eine Gleichwertigkeit der jeweiligen Arbeitsstätte mit den in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Anforderungen muss vorliegen. Die nähere Beurteilung kann durch eine von der Tierärztekammer eingesetzte Kommission erfolgen.

III.    Sind für den betreffenden Bereich besondere Anforderungen (z.B. Leistungskatalog, Fallberichte u.ä.) vorgeschrieben, muss der Antragssteller diese nachweisen. Zur Bestätigung kann die die Arbeitsstätte überprüfende Kommission unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der tierärztlichen Schweigepflicht Einsicht in die Patientenkartei und/oder Arbeitsaufzeichnungen nehmen.

IV.    Der Wissensstoff entspricht dem der Weiterbildungsordnung für den Bereich.

V.    Die Anzahl der vom Weiterzubildenden mindestens geforderten Fortbildungsstunden erhöht sich gegenüber der von der Weiterbildungsordnung für den Weiterbildungsgang vorgeschriebenen Anzahl proportional zur Verlängerung der Weiterbildungszeit.

Vorstehende Richtlinie ist die bereinigte Fassung der Richtlinie vom 14. November 2001. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft und findet auch auf begonnene Weiterbildungen Anwendung.

Hannover, den 2. Juli 2014

Dr. Tiedemann
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen

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