Zusatzbezeichnung Homöopathie

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 4 Nr. 2)

Zusatzbezeichnung Homöopathie

I. Aufgabenbereich:
Erkennung und methodengerechte Behandlung von Erkrankungen und Störungen bei Tieren auf der Basis der von Samuel Hahnemann entwickelten Therapieverfahren nach dem Grundsatz der Similiregel.

II. Weiterbildungszeit:
3 Jahre

III. Weiterbildungsgang:

A.
  • Praktische Beschäftigung mit der Homöopathie in Tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Praxen oder sonstigen Einrichtungen 3 Jahre
  • Nachweis der Teilnahme an von der Tierärztekammer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen/Kursen mit insgesamt mindestens 120 Stunden. Auf Antrag können bis zu 30 Stunden humanmedizinische Kurse von der Tierärztekammer anerkannt werden.
B.Auf Antrag kann eine fachspezifische Tätigkeit in Forschungsinstituten, der Industrie oder vergleichbaren Einrichtungen oder Zeiten der Fertigstellung einer Dissertation in dem Bereich bis zu 1 Jahr anerkannt werden.
C.Nachweis von 5 Falldokumentationen

IV. Wissensstoff:
Grundlagen der Homöopathie

  • Grundregeln der Homöopathie, Simile-Regel, Arzneimittelprüfung, Arzneimittelbild, Potenzierung
  • Hahnemanns Organon der Heilkunst, Heringsche Regel
  • Herkunft und Herstellung homöopathischer Arzneimittel (HAB1)
  • Konstitutionsbegriff in der Homöopathie
  • Wissenschaftliche Beweisführung homöopathischer Arzneimittelwirkungen
  • Grundlagen der Repertorisation
  • Rechtliche Grundlagen

Anwendung der Homöopathie

  • Unterschiede im Ansatz von homöopathischer Therapie und klinischer Medizin
  • Indikationsstellung für eine homöopathische Therapie und deren Grenzen
  • Durchführung einer homöopathischen Anamnese und Kriterien der Arzneimitteldiagnose, Behandlung akuter und chronischer Krankheiten nach homöopathischen Grundsätzen
  • Eingehende Kenntnis von mindestens 40 homöopathischen Arzneimittelbildern