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Satzung für die Tätigkeit der Schlichtungsstellen

Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

der Tierärztekammer Niedersachsen vom 8. Juli 1997 (DTBI. 9/1997 S. 914)
Auf Grund des § 9 Abs. l Nr. 4 sowie des § 25 Nr. 1 und des §
11 i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn.1 bis 8 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBL S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBI. S. 487), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 4. Juni 1997 die nachfolgende Satzung zur Schlichtung bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis beschlossen:

 

Artikel I

§ 1 Aufgaben

Bei der Tierärztekammer Niedersachsen bestehen zur Schlichtung bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis Schlichtungsstellen, und zwar je eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus der Behandlung von Klein- und Heimtieren, Pferden, Rindern und Schweinen.

§ 2 Zusammensetzung

Jede Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese werden von der Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

§ 3 Sachkunde, Unabhängigkeit

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern können nur Tierärztinnen und Tierärzte bestellt werden, die für das betreffende Gebiet fachlich und persönlich geeignet sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Verfahren

(1) Die Schlichtungsstelle kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder von der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt angerufen werden. Sie wird nur bei Einverständnis beider Parteien tätig. Die Parteien haben schriftlich zu erklären, daß sie die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen.
(2) Die Schlichtungsstellen ermitteln und beurteilen den Sachverhalt. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen selbst und sind an das Vorbringen sowie die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Die Schlichtungsstelle bestimmt, ob sie im schriftlichen Verfahren oder in einem Verhandlungstermin schlichtet. Die Verhandlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Eine Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung von Stellungnahmen, die mit Kosten verbunden sind, finden nicht statt. Die vorgelegten Beweismittel dienen ausschließlich als Entscheidungshilfe. Ein Anspruch der Parteien auf inhaltliche Bekanntgabe besteht nicht. Als Ergebnis der Beratungen soll den Parteien durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet werden.
(3) Die Schlichtungsstellen können ihr Tätigwerden ablehnen oder ihre Tätigkeit beenden, wenn ihre Mitglieder mehrheitlich zu der Überzeugung gelangt sind, daß die Vermittlung aus rechtlichen, fachlichen oder sonstigen Gründen nicht erforderlich ist oder nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
(4) Durch die Tätigkeit der Schlichtungsstellen wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Schlichtungsstellen werden von der Geschäftsstelle der Tierärztekammer geführt.

§ 6 Kosten

Für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle sind von den Parteien Auslagen nach 13 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBL S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vorn 5. Juni 1997 (Nds. GVBL S. 263), zu erstatten.
Über die Verteilung entscheidet die Schlichtungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Angelegenheit, der Anlaß zur Beschwerdeerhebung u. ä. zu berücksichtigen sind; im Zweifel haben die Parteien die Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten. Die Festsetzung der Höhe der entstandenen Auslagen erfolgt durch die Geschäftsstelle der Tierärztekammer. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten und die ihrer Vertreter, Rechtsanwälte etc. selbst.

§ 7 Berichterstattung

Über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen soll der Kammerpräsident im Rahmen seiner Berichterstattung anläßlich der Sitzungen der Kammerversammlung berichten.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für Schlichtungsstellen vom 28. Juni 1989 (DTBI, 8/89 S. 589) außer Kraft. Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Schlichtungsstellen setzen ihre Tätigkeit als Schlichtungsstellen im Sinne von § 1 dieser Satzung fort; ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Kammerversammlung im Amt.
Vorstehende Satzung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Scheiben vorn 27. Juni 1997, Az.: 105.42052-14, genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.

Hannover, den 8. Juli 1997

Dr. Karl Geiser
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen