Seite auswählen

Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen

Anlage zu §20 der Berufsordnung
 

* (Tierarzt = Tierärztin/ Tierärzte = Tierärztinnen)
** (-helferinnen/ Helferinnen = -helfer/ Helfer)

I.
Eine Klinik im Sinne des § 20 Berufsordnung und dieser Richtlinie dient der ambulanten und stationären Behandlung von Tieren. Sie ergänzt die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten einer tierärztlichen Praxis.

Die Klinikbezeichnung darf nur mit der Genehmigung der Tierärztekammer geführt werden; sie soll mit dem Zusatz der zu behandelnden Tierart(en) verbunden sein.

Die Genehmigung wird auf Antrag und nach Überprüfung erteilt, wenn der
antragstellende Tierarzt* nachweist, dass seine Klinik mindestens folgende
Anforderungen erfüllt:

A.

1. Der leitende Tierarzt ist Betreiber der Klinik.

2. Ein Tierarzt muss Fachtierarzt in einem für diesen Klinikbetrieb einschlägigen
Gebiet sein.

3. Es müssen mindestens zwei Tierärzte in der Klinik vollzeitlich beschäftigt sein.

4. Ausgebildetes Fachpersonal muss in der für die Betreuung der Klinik
erforderlichen Anzahl (mindestens zwei ausgebildete Tierarzthelferinnen**/
Tiermedizinische Fachangestellte oder zwei ausgebildete Helferinnen ** eines
anderen artverwandten Berufes) vorhanden sein.

5. Eine Klinik im Sinne des § 20 Berufsordnung und dieser Richtlinie hat folgende Räumlichkeiten/ Ausstattung aufzuweisen:

Kleintiere
a) Warteraum
b) 2 Behandlungsräume (wovon einer als Operationsvorbereitungsraum genutzt
werden kann)
c) Operationsraum
d) Röntgenraum
e) Labor
f) Tierärztliche Hausapotheke
g) Isolierraum für Patienten mit ansteckenden Krankheiten
h) Sozialraum
i) Raum für eine getrennte Unterbringung von 10 Kleintieren (Hunde/ Katzen) nebst
Kotabsatzmöglichkeit auf dem Klinikgelände
j) Nebenräume für Futter, Gerätschaften u. ä.

Großtiere
a) Warteraum
b) Behandlungsraum/ Röntgenraum
c) Aufwachbox
d) Operationsraum
e) Labor
f) Tierärztliche Hausapotheke
g) Isolierraum für Patienten mit ansteckenden Krankheiten
h) Sozialraum
i) Raum für eine getrennte Unterbringung von 6 Großtieren
j) Nebenräume für Futter, Gerätschaften u. ä.

Kleintiere und Großtiere
Die oben aufgeführten Behandlungsräume und Operationsräume müssen für Kleintiere und Großtiere getrennt vorgehalten werden. Die übrigen Räume können gemeinsam genutzt werden.

Alle Räume müssen den Erfordernissen der Hygiene, des Tierschutzes, des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes entsprechen. Behandlungsraum, Operationsraum, Röntgenraum und Labor haben hinsichtlich der technischen, apparativen und instrumentellen Ausstattung den fachspezifischen Anforderungen und dem aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu genügen.
Jeder Operationsraum ist zudem ausschließlich operativen Eingriffen vorzubehalten.
Das Labor muss die Erstellung von Blut-, Harn- und Kotstatus sowie die Durchführung der wichtigsten klinisch-chemischen Untersuchungen gewährleisten. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass Tierkörper, Tierkörperteile, Abfälle und Abwässer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werden. Die medizinisch-technische Ausstattung von Kliniken für Kleintiere sowie Kliniken für Pferde wird in den Anlagen 1 und 2 festgelegt.

B.

1. Eine Klinik im Sinne des § 20 Berufsordnung und dieser Richtlinie muss ständig dienstbereit sein. Dienstbereitschaft liegt vor, wenn sich ein Tierarzt in der Klinik zur sofortigen Versorgung des Patienten aufhält oder sie unverzüglich erreichen kann.

2. Eine Klinik im Sinne des § 20 Berufsordnung und dieser Richtlinie kann sich in ihrer Dienstbereitschaft während der Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG sowie während des Wochenenddienstes auf vorherigen Antrag und nach Genehmigung durch die Tierärztekammer von einer anderen Klinik, die sich dazu bereit erklärt, für Bereitschaftsdienste vertreten lassen, wenn dadurch für das gleiche regionale Einzugsgebiet die generelle Dienstbereitschaft nach Punkt 1. gewährleistet wird.

3. Eine vorübergehende Schließung wegen Betriebsferien, Krankheit, Umbau u. ä. ist zulässig; sie ist vorher bekannt zu geben.

C.
Der unter A.2. genannte Tierarzt ist verpflichtet, 30 Fortbildungsstunden pro Kalenderjahr, davon mindestens 15 Stunden im jeweiligen Gebiet, abzuleisten, sofern ihn keine höhere Fortbildungspflicht nach § 7 Abs. 2 der Berufsordnung trifft; die Nachweise sind der Kammer gegenüber auf Anforderung zu erbringen.

D.
Der leitende Tierarzt hat jede Abweichung von den Anforderungen dieser Richtlinien der Tierärztekammer anzuzeigen.

II.
Die Tierärztekammer überwacht das Vorliegen sowie das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bezeichnung „Klinik“. Dies geschieht durch eine Erstüberprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfungen. Letztere erfolgen in der Regel in einem 4-jährigen Turnus. Bei Vorliegen von Verstößen gegen diese Richtlinien kann die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung nach Anhörung des Betreibers und nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abstellung der Mängel widerrufen werden.

Die Erstüberprüfung bzw. die Wiederholungsüberprüfungen werden von einer Kommission vorgenommen, die vom Vorstand der Kammer bestimmt wird. Die Kosten für Überprüfungen hat der Betreiber der Klinik zu tragen.

Hinweise zum Inkrafttreten sowie zu Übergangsregelungen:
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Die bisher ausgesprochenen Zulassungen und Wiederzulassungen von Kliniken aufgrund der bisherigen Richtlinien bleiben unberührt. Ebenso bleiben Befreiungen von dem Erfordernis der Nr. I. A. 2. der Richtlinien erhalten. Die Trennung von Räumlichkeiten gemäß Nr. I. A. 5. Satz 1 der Richtlinien unter „Kleintiere und Großtiere“ muss bis zum 30. Juni 2009 erfüllt sein. Die in der Anlage 2 zu Nr. I. A. 5. der Richtlinien geforderte Röntgenanlage zum Röntgen sowohl des Beckens als auch der Halswirbelsäule eines Pferdes im Liegen muss bis spätestens 1. Januar 2010 in der Klinik vorhanden sein. Im Übrigen treten die bisherigen Richtlinien außer Kraft.

Anlage 1 zu Nr. I. A. 5.
Medizinisch-technische Anforderungen an eine Tierärztliche Klinik für Kleintiere
Zwei vollständige Instrumentarien für Eingriffe im Abdomen oder Thorax
Chirurgische Absauganlage
Instrumentarium zur Erstversorgung von Frakturen
(Fixateur extern oder Cast sind möglich)
Autoklav oder Heißluftsterilisation
Narkoseeinheit mit der Möglichkeit der Zwangsbeatmung
Intubationsmöglichkeit, Ambulanzbeutel
Möglichkeit zur Infusionstherapie und Blutübertragung
EKG-Gerät, Überwachungsmonitor für EKG, O2 und PO2
Röntgengerät, Entwicklungsgerät, Bildbetrachter
Ultraschallgerät
Endoskop für Gastro-, Rhino- und Bronchoskopie
Vaginoskop, Otoskop, optische Vergrößerung (mindestens Kopfbandlupe), Tonometer
Zahnbehandlungseinheit
Labor mit Möglichkeit zur Sofortanfertigung von haematologischen (Bestimmung von Hk, Hb, Erys, weißes Blutbild) und klinisch-chemischen Untersuchungen sowie Kot- und Harnuntersuchungen (chemisch, spez. Gewicht, Sediment), Mikroskop

Rechtsvorschriften
Strahlenschutzverordnung (Aushang)

Anlage 2 zu Nr. I. A. 5.
Medizinisch-technische Anforderungen an eine Tierärztliche Klinik für Pferde

Großgeräte:
Röntgengerät (HWS und Becken)
Ultraschallgerät (Gynäkologie, Kardiologie und Orthopädie)
Bronchoskop
Komplettes Labor
Inhalationsnarkosegerät
Operationstisch
Blutgasanalyse
EKG-Gerät
Sterilisation

Kleingeräte:
Instrumente für Weichteil- und Knochenchirurgie
Ausstattung Arthroskopie
Ausstattung für Geburtshilfe
Ausstattung für Zahnbehandlung

Rechtsvorschriften
Strahlenschutzverordnung (Aushang)