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Nunmehr sind klare Voraussetzungen normiert worden, unter welchen Bedingungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für schwangere (und stillende) Beschäftigte zulässig sind.
Soll eine schwangere Frau als Ausnahme des Nachtarbeitsverbotes (20-6 Uhr) zum Beispiel bis 22 Uhr tätig sein, setzt dies ein behördliches Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde voraus. Sollen Auszubildende bis 22 Uhr beschäftigt werden (an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen) muss von diesen ein ausdrückliches Einverständnis vorliegen und die Teilnahme erforderlich sein.

Bezüglich Sonn- und Feiertagsarbeit ist eine Ausnahme vom generellen Verbot im tiermedizinischen Bereich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen möglich und wenn in der Folgewoche ein Ersatzruhetag gewährt wird.
Bei der Inanspruchnahme der vorbenannten Ausnahmeregelungen kommt ergänzend hinzu, dass die schwangere Frau (Auszubildende) nicht allein während der Verrichtung der Tätigkeit sein darf, um jegliche Gefährdung auszuschließen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.

Darauf sei besonders hingewiesen, da zu erwarten ist, dass zukünftig bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger dies einen Prüfpunkt darstellen wird.

Zu beachten ist, dass ab sofort im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Beurteilungen der Arbeitsschutzbedingungen (nach § 5 ArbschG) jede Tätigkeit nach vorhandenen und/oder möglichen Gefährdungen für Schwangere (und Stillende) bzw. deren Kind beurteilt werden muss. Dabei reicht bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes/einer Tätigkeit. Diese Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und eine Fortführungsprognose bezüglich der Tätigkeit enthalten sowie den daraus resultierenden Bedarf notwendiger Schutzmaßnahmen erfassen.
Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie den Bedarf an Schutzmaßnahmen sind zwingend alle Beschäftigten zu unterrichten.

Wichtig ist ebenfalls, dass der Schwangeren ab sofort ein Gespräch angeboten werden muss, mit ihr über weitere Änderungen der Arbeitsbedingungen zu reden.
Allein dieses Angebot ist ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.

Die auch schon bisher unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen haben in § 11 MuSchG eine Konkretisierung erfahren, die zu lang wäre, um sie hier aufzuzählen.
Kurz gesagt ist festzustellen, dass jede Tätigkeit, jeder Umgang mit Gefahrstoffen, von denen man nach rein logischer Würdigung schon absehen würde, auch unzulässig ist.

Fragt man nun nach einer Reihenfolge der zu beachtenden Schutzmaßnahmen, ist diese wie folgt gestaltet worden:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen (in Abhängigkeit der erfolgten Gefährdungsbeurteilung)
  2. Arbeitsplatzwechsel (z.B. andere Tätigkeit)
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot

Natürlich besteht weiterhin, quasi als Oberschutz, die Möglichkeit eines durch den behandelnden Arzt (ärztliches Zeugnis) ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes.

Zusammengefasst heißt das nach diesseitiger Auffassung, dass eine berufsübliche Tätigkeit in tierärztlicher Praxis für angestellte Tierärztinnen, TFA, Auszubildende sowie Helferinnen und Praktikantinnen kaum möglich sein und nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung in den meisten Fällen zu einem sofortigen betrieblichen Beschäftigungsverbot führen dürfte.

Besondere Beachtung ist ab sofort den schriftlichen, umfangreichen, Dokumentations-verpflichtungen zu schenken, die definitiv ein Mehr an Verwaltungsaufwand bedeuten.

Holger Lorenz, Geschäftsführer und Jurist
Tierärztekammer Niedersachsen