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Achtung: im Rahmen der bundesweiten Harmonisierung der Weiterbildungsordnungen (WBO) werden auch im Bereich der Tierärztekammer Niedersachsen (TKNds) immer wieder Neuerungen umgesetzt.

Zum 02. August 2019 wurden 24 Zusatzbezeichnungen in überarbeiteter Form veröffentlicht und traten in Kraft

Grundsätzliche Änderungen:

  • Es gibt ab dem 02. August 2019 insgesamt 24 Zusatzbezeichnungen (= Bereiche) in Niedersachsen.
  • Für die Weiterbildung bei allen Zusatzbezeichnungen ist nun die Tätigkeit unter einem von der TKNds zur Weiterbildung ermächtigten Tierarzt nötig. Dieses war bisher zwar bei allen Fachtierarztweiterbildungsgängen, aber nur bei insgesamt neun Zusatzbezeichnungen gefordert.
  • Alle Zusatzbezeichnungen sind jetzt mit der Erfüllung eines Leistungskataloges und dem Verfassen von (Fall-) Berichten
  • Insgesamt sind vier Zusatzbezeichnungen entfallen, sieben Zusatzbezeichnungen wurden verändert und 17 Zusatzbezeichnungen neu eingeführt.

Spezielle Änderungen:

Vier bisher in Niedersachsen angebotene Zusatzbezeichnungen sind entfallen, da für diese Bereiche inzwischen eine Fachtierarztbezeichnung geschaffen wurde:

  • ZB Heimtiere
  • ZB Zier-, Zoo- und Wildvögel
  • ZB Wirtschaftsgeflügel
  • ZB Reptilien/Amphibien.


Was bedeutet das für Sie?

  1. Wer bereits in der Vergangenheit mit der Weiterbildung zu einer der vier o.g. Zusatzbezeichnungen begonnen hat oder diese noch bis zum 31. Dezember 2019 beginnt und schriftlich bei der TKNds anzeigt, kann diese noch nach den bisher geltenden Bedingungen absolvieren.
  2. Wer eine der vier o.g. Zusatzbezeichnungen führt, ist natürlich auch in Zukunft zur Führung dieser berechtigt.
  3. Wer eine Weiterbildungsermächtigung für einen der vier o.g. Bereiche ausübt, kann ab dem 01. Januar 2020 keine Weiterzubildenden mehr NEU in die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung aufnehmen. Bereits bis zum 31. Dezember 2019 unter Ihrer Leitung begonnene Weiterbildungen dürfen zu Ende geführt werden (s. auch Punkt 1.).

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Folgende sieben Zusatzbezeichnungen wurden (inhaltlich) verändert, da die Anforderungen überarbeitet worden sind und heißen jetzt:

  • ZB 020 Augenheilkunde beim Klein- und Heimtier
  • ZB 030 Augenheilkunde beim Pferd
  • ZB 040 Bienen
  • ZB 060 Dermatologie beim Klein- und Heimtier
  • ZB 120 Kardiologie beim Klein- und Heimtier
  • ZB 220 Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier
  • ZB 230 Zahnheilkunde beim Pferd

 

Was bedeutet das für Sie?

  1. Wer bereits in der Vergangenheit mit der Weiterbildung zu einer der sieben o.g. Zusatzbezeichnungen begonnen hat oder diese noch bis zum 31. Dezember 2019 beginnt und schriftlich bei der TKNds anzeigt, kann diese noch nach den bisher geltenden Bedingungen absolvieren.
  2. Wer eine der sieben o.g. Zusatzbezeichnungen in der bisher gültigen Fassung führt, ist zur Führung dieser berechtigt. Bei Gleichwertigkeit der Bezeichnungen besteht aber auch die Möglichkeit, diese in die aktuell gültige Zusatzbezeichnung umzubenennen (z.B. Kardiologie in Kardiologie beim Klein- und Heimtier). Dieses kann bei der TKNds kostenpflichtig beantragt werden.
  3. Wer eine Weiterbildungsermächtigung für einen der sieben o.g. Bereiche führt, kann diese weiterführen, allerdings wird zukünftig eine Aktualisierung der Daten durch die TKNds vorgenommen werden.
  4. Für alle Zusatzbezeichnungen sind ab sofort Weiterbildungsermächtigte zur Durchführung der Weiterbildung nötig. Wenn Sie eine der 24 Zusatzbezeichnungen führen, können Sie eine Weiterbildungsermächtigung bei der TKNds beantragen und so Ihr Wissen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Bitte wenden Sie sich für weitre Informationen an Ihre Ansprechpartnerin.
  5. Ab dem 01. Januar 2020 kann die Weiterbildung von dann NEU BEGINNENDEN Weiterzubildenden nur noch nach den Anforderungen der neuen Anlagen der Zusatzbezeichnungen gültig ab 02. August 2019 erfolgen (insbesondere angepasster Wissensstoff, Leistungskatalog, Fallberichte usw.).
  6. Bereits in der Vergangenheit und bis zum 31. Dezember 2019 unter Ihrer Leitung begonnene Weiterbildungen dürfen nach den bisher geltenden Anforderungen zu Ende geführt werden (s. auch Punkt 1.).

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Folgende 17 Zusatzbezeichnungen wurden (inhaltlich) verändert bzw. im Sinne der Übergangsregelungen neu eingeführt:

  • ZB 010 Akupunktur
  • ZB 050 Biologische Tiermedizin
  • ZB 070 Ernährungsberatung Kleintiere
  • ZB 080 Ernährungsberatung Pferd
  • ZB 090 Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren
  • ZB 100 Homöopathie
  • ZB 110 Hygieneberatung und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich
  • ZB 130 Manuelle und Physikalische Therapien
  • ZB 140 Neurologie beim Klein- und Heimtier
  • ZB 150 Betreuung von Pferdesportveranstaltungen
  • ZB 160 Regenerative Veterinärmedizin
  • ZB 170 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb – Rind
  • ZB 180 Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb Schwein
  • ZB 190 Tiergesundheitsmanagement
  • ZB 200 Tierverhaltenstherapie beim Kleintier
  • ZB 210 Tierverhaltenstherapie beim Pferd
  • ZB 240 Zierfische
  1. Wer bereits in der Vergangenheit mit der Weiterbildung zu einer der sieben o.g. Zusatzbezeichnungen begonnen hat oder diese noch bis zum 31. Dezember 2019 beginnt und schriftlich bei der TKNds anzeigt, kann diese noch nach den bisher geltenden Bedingungen absolvieren.
  2. Wer eine der 17 o.g. Zusatzbezeichnungen in der bisher gültigen Fassung führt, ist zur Führung dieser berechtigt. Bei Gleichwertigkeit der Bezeichnungen besteht aber auch die Möglichkeit, diese in die aktuell gültige Zusatzbezeichnung umzubenennen (z.B. Physikalische Therapie in Manuelle und Physikalische Therapien). Dieses kann bei der TKNds kostenpflichtig beantragt werden.
  3. Für die 17 o.g. Zusatzbezeichnungen gelten ÜBERGANGSREGELUNGEN. Das bedeutet unter anderem, dass alle Tätigkeiten in der Vergangenheit bis zum 01. August 2020 als Weiterbildungszeit (auch ohne Weiterbildungsermächtigten) anrechenbar sind! Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
  4. Für alle Zusatzbezeichnungen, also auch die 17 o.g. Bereiche, sind ab dem 01. Januar 2020 Weiterbildungsermächtigte zur Durchführung der Weiterbildung nötig. Wenn Sie eine der 24 Zusatzbezeichnungen führen, können Sie eine Weiterbildungsermächtigung bei der TKNds beantragen und so Ihr Wissen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Bitte wenden Sie sich für weitre Informationen an Ihre Ansprechpartnerin.
  5. Ab dem 01. Januar 2020 kann die Weiterbildung von dann NEU BEGINNENDEN Weiterzubildenden nur noch nach den Anforderungen der neuen Anlagen der Zusatzbezeichnungen gültig ab 02. August 2019 erfolgen (insbesondere angepasster Wissensstoff, Leistungskatalog, Fallberichte usw.).


Weitere Informationen:
Weiterbildung ab 02. August 2019

Für die weitere Beratung zu diesem umfassenden Thema stehen wir Ihnen, gerne auch telefonisch oder persönlich, zur Verfügung:

Frau Augstein / Frau Gillandt (Mitglieder Nachnamen A – M):
gillandtobfsctd@tknds.de, Tel: 0511 – 655 118 40

Frau Dr. Tobias (Mitglieder Nachnamen N – Z):
tobiasobfsctd@tknds.de, Tel: 0511 – 655 118 41